Anforderungen an Deutschkenntnisse können, aber müssen nicht Migranten diskriminieren

Anforderungen an Deutschkenntnisse können, aber müssen nicht Migranten diskriminieren
17.05.2013269 Mal gelesen
Die Anforderung „sehr gutes Deutsch" in einer Stellenanzeige für „Spezialist Software (w/m)" müsse nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Nürnberg nicht immer ein Indiz für die mittelbare Benachteiligung eines nicht zum Vorstellungsgespräch geladenen Bewerbers mit Migrationshintergrund sein.

Die Bewerberin wurde 1961 in der Sowjetunion in der Russischen SSR geboren. Sie studierte von 1978 bis 1984 in Leningrad und war danach als Systemprogrammiererin bis 1998 in Moskau tätig. Danach siedelte sie nach Deutschland über. Von Januar 2000 bis März 2003 war sie in Deutschland als Anwendungsentwicklerin und Programmiererin tätig.

Ein Unternehmen im Bereich der Elektronikentwicklung schrieb 10. September 2010 eine Stelle für einen Arbeitsplatz "Spezialist Softwareentwicklung (w/m)" aus. Unter den Anforderungen für die Bewerber stand unter anderem:

. Kenntnisse in der objektorientierten Softwareentwicklung

. Erfahrung in C/C

. Entwicklungsumgebung/Programmiersprachen: C

. .NET Framework Automatisierungstechnik (S7, HMI) wünschenswert

. Softwaredesign, Erstellung von software design specifications, UML Modellierung

sind wünschenswert

. Sehr gutes Deutsch und gutes Englisch

Unsere Bewerberin bewarb sich per E-Mail und wurde nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Stattdessen erhielt sie vierzehn Tage später per E-Mail eine Absage.

Die Bewerberin meint, sie sei wegen ihrer russischen Herkunft diskriminiert worden. Dies lasse die Formulierung "sehr gutes Deutsch" in der Stellenanzeige vermuten. Auch käme eine Diskriminierung wegen ihres Geschlechts in Betracht, und wegen ihres Alters von 49 Jahren.

Sie klagte daher eine Entschädigung von sechs Monatsgehältern vor dem Arbeitsgericht ein. Nachdem sie dort unterlag, verlangt sie vor dem Landesarbeitsgericht nur noch eine Entschädigung in Höhe von 9.000 €. Sie beruft sich nunmehr nur noch auf eine Diskriminierung wegen ihrer russischen Herkunft. Für Spezialisten der Softwareentwicklung seien keine sehr guten deutschen Sprachkenntnisse erforderlich.

Das Unternehmen bestreitet, dass die Bewerberin wegen ihrer Herkunft nicht in die engere Wahl genommen wurde. Auch gehe es davon aus, dass die Bewerberin über sehr gute Deutschkenntnisse verfüge, wie ihre Bewerbung erkennen lasse. Unabhängig davon sei die Anforderung nach guten Deutschkenntnissen in der Ausschreibung  kein Indiz für eine Diskriminierung für Bewerber mit Migrationshintergrund: Es sei unter anderem erforderlich, deutsche Anwendungs- und Softwaredokumentationen zu erstellen. Dies sei nur möglich, wenn entsprechende Deutschkenntnisse vorhanden seien.

Das Landesarbeitsgericht wies ihre Klage ab.

Aufgrund ihrer Ausbildung und vorhergehenden Tätigkeiten sei davon auszugehen, dass die Bewerberin objektiv für die zu besetzende Stelle in Betracht kam. Es bestehe auch kein Anlass, an der Ernsthaftigkeit der Bewerbung zu zweifeln.

Der Unternehmer habe indes nicht gegen ein Diskriminierungsverbot verstoßen. Daher stehe der Bewerberin kein Entschädigungsanspruch zu.

Die Bewerberin sei nicht schon dadurch benachteiligt worden, dass sie nicht eingestellt wurde; denn sie habe schon nicht darlegen und beweisen können, dass ein anderer Bewerber eingestellt worden sei.

Die Bewerberin könnte indes dadurch benachteiligt worden sein,  dass sie nicht zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen wurde. Denn eine Benachteiligung gegenüber anderen Bewerbern läge bereits in der Absage der Bewerberin, wenn der Unternehmer  andere Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und diesen die Gelegenheit gegeben hätte, es von ihrer Geeignetheit zu überzeugen. Dem musste aber nicht weiter nachgegangen werden, da die Klage bereits deshalb abzuweisen sei, weil die Bewerberin keine Tatsachen vorgetragen habe, die ihre Benachteiligung der wegen ihrer ethnischen Herkunft vermuten lassen. Das vom Unternehmer verwendete Kriterium im Anforderungsprofil "sehr gutes Deutsch" stellt ausdrücklich nicht auf die ethnische Herkunft ab, sondern einen Grad der Beherrschung einer Sprache. Eine sehr gute Beherrschung einer Sprache könne aber  unabhängig von der ethnischen Herkunft erworben werden. Die Anforderung "sehr gute Deutschkenntnisse" stelle somit kein Indiz für eine unmittelbare Benachteiligung dar.

Die Anforderung sei auch gerechtfertigt. Der Bewerber soll kommunikativ sein und deutschlandweit  eingesetzt werden und dies bei einem namhaften Unternehmen. Dass hier sehr gutes Deutsch verlangt wird, ist nicht als willkürlich anzusehen, da der Bewerber in einem Fremdunternehmen in Deutschland eingesetzt werden und dabei kommunikativ mit anderen zusammenarbeiten soll. Es ist auch aus der Stellenanzeige heraus nachvollziehbar, dass "sehr gutes Deutsch" zur Erreichung dieses rechtmäßigen Ziels der Kommunikationsfähigkeit erforderlich und angemessen ist.

Da das Gericht somit kein Indiz für eine Diskriminierung der Bewerberin erkennen konnte, wies es ihre Klage auf Entschädigungszahlung ab.

 

(Quelle:  Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 05.10.2011; 2 Sa 171/11;

Vorinstanz: Arbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 23.02.2011; 2 Ca 7205/10)

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