Anders als im Verfahren der vorzeitigen Ruhestandsversetzung kennt das Dienstunfallrecht keinen Vorbehalt eines amts- oder polizeiärztlichen Gutachtens

Staat und Verwaltung
13.11.2016410 Mal gelesen
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat in einem Verfahren um die Anerkennung von Unfallfolgen entschieden, dass anders als im Verfahren der vorzeitigen Ruhestandsversetzung das Dienstunfallrecht keinen Vorbehalt eines amts- oder polizeiärztlichen Gutachtens kennt.

Zum Sachverhalt: 

Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit als Beamter im Dienst des Beklagten. Er erlitt während einer Dienstreise als Beifahrer im Pkw einer Kollegin einen Unfall. Der Beklagte erkannte diesen Dienstunfall mit verschiedenen Unfallfolgen an. Später hob der Beklagte die Anerkennung teilweise wieder auf und stützte sich hierbei auf ein einfaches fachärztliches Gutachten. Dies bemängelte der Kläger im Berufungszulassungsverfahren. 


Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts:

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht gab dem Beklagten recht. Es führte aus: "Das Verwaltungsgericht konnte sich - neben dem Gutachten des Dr. med. B1... - auf das Gutachten des Dr. med. S1... stützen. Auf den Umstand, dass dieser selbst weder Amtsarzt ist, noch von einem solchen hinzugezogen wurde, kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht an. Anders als im Verfahren der vorzeitigen Ruhestandsversetzung kennt das Dienstunfallrecht keinen Vorbehalt eines amts- oder polizeiärztlichen Gutachtens. Vorliegend handelt es sich um ein fachärztliches Gutachten, das von der Behörde im Widerspruchsverfahren eingeholt wurde und damit nach den eingangs dargelegten Maßstäben vom Gericht verwertet werden kann" (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Juli 2016 - 2 A 115/13 -, Rn. 10, juris).

Fazit: 

Der Beschluss ist für Beamte interessant, weil nach diesen Grundsätzen der Nachweis einer Kausalität im Dienstunfallrecht auch mit einfachen fachärztlichen Gutachten geführt werden kann. Nach der Argumentation des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts haben diese Gutachten den gleichen Stellenwert wie ein amtsärztliches Gutachten. In Fällen, in denen die Anerkennung von Unfallfolgen streitgegenständlich ist, macht es daher Sinn, sehr frühzeitig eigene fachärztliche Stellungnahmen zur Frage der Kausalität einzuholen und so den Kausalitätsnachweis zu führen: Mitgeteilt und bearbeitet von Rechtsanwalt Jan General, www.kanzlei-general.de (Mitglied der Bundesvereinigung Öffentliches Recht, BOER e.V.).