Ambulante Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche gem. § 35a SGB VIII: Kostenübernahme für den Einsatz eines Schulhelfers / Integrationshelfers

Staat und Verwaltung
28.11.20092661 Mal gelesen

Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass die Jugendämter die Kostenübernahme für einen Schulhelfer nicht davon abhängig machen dürfen, dass zuvor ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wird. Dies ist übereinstimmende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auch der niedersächsischen Verwaltungsgerichte. Wenn die Schulbehörden keinen sonderpädagogischen Förderbedarf feststellen, muss der Jugendhilfeträger dies respektieren und zwar auch dann, wenn die Schulbehörde die Auswahl unter mehreren in Betracht kommenden Schulen/Schulformen letztlich den Eltern überlassen hat (BVerwG U. v. 26.10.2007, 5 C 35.06 sowie OVG Lüneburg, B. v. 13.10.2008, 4 ME 287/08). Die Jugendämter versuchen dagegen immer wieder, die Verantwortung auf die Schulbehörden abzuschieben. Dies braucht nicht hingenommen werden.

Wenn Jugendämter behaupten, dass Maßnahmen der Eingliederungshilfe wegen des Nachranggrundsatzes nur eingreifen, wenn die Leistungen der Schule nicht ausreichen oder der Behinderte von der Schulpflicht befreit ist, ist dies in dieser vereinfachten Form falsch.

In einem konkreten Fall ging die Region Hannover genau so vor und informierte die Eltern des Kindes zunächst, dass die Förderung von Kindern eine vordringliche Aufgabe des öffentlichen Schulwesens sei. Eingliederungshilfe sei nur nachrangig. Zunächst müsste über den sonderpädagogischen Förderbedarf entschieden werden.

Gegen die Region wurde Untätigkeitsklage erhoben. Mit der Zustellung der Klage wies das Verwaltungsgericht zugleich darauf hin, dass der Jugenhilfeträger die Entscheidung des Schulträgers akzeptieren muss. Wenn das Kind in eine normale Grundschule aufgenommen ist, kann der Jugendhilfeträger die Gewährung der Hilfe nicht davon abhängig machen, dass zunächst der sonderpädagogische Förderbedarf überprüft wird (VG Hannover, Rechtlicher Hinw. an die Region Hannover vom 14.09.2009, 3 A 3729/09).

 
Die Region versuchte zunächst, mit verschiedenen Manövern die Bewilligung der Hilfe zu verzögern, sodass letztlich ein Eilantrag gestellt werden musste. Kurz danach gab die Behörde auf und erkannte den Anspruch durch Bewilligungsbescheid vom 03.11.2009an.
 
Die Dokumentation des Verfahrens finden Sie auf unserer Website
 

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