Altersteilzeit als Risikofaktor beim Unternehmenskauf in der Insolvenz

Altersteilzeit als Risikofaktor beim Unternehmenskauf in der Insolvenz
15.02.2013611 Mal gelesen
Wie das Urteil des Bundesarbeitsgerichts bestätigte, haftet der Erwerber beim Unternehmenskauf in der Insolvenz nicht für Ansprüche auf bezahlte Freistellung aufgrund Altersteilzeit im Blockmodell. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.10.2008, 8 AZR 54/07)

Der Erwerb eines Unternehmens in der Insolvenz stellt einen Betriebsübergang dar. Der Erwerber übernimmt alle Rechte und Pflichten des alten Arbeitgebers. Die Arbeitsverhältnisse gehen mit über. Jedoch haftet der Erwerber nicht für Ansprüche, die bereits vor Insolvenzeröffnung erarbeitet wurden. Darunter fallen auch Ansprüche auf bezahlte Freistellung aufgrund Altersteilzeit. Dass diese erst in der Freistellungsphase fällig werden, ist dabei nicht relevant. Nach der Insolvenzordnung gelten noch nicht fällige Forderungen bei Insolvenzeröffnung als fällig.

Ein Restrisiko bleibt jedoch für den Erwerber. Durch den Betriebsübergang geht auch das Arbeitsverhältnis des freigestellten Arbeitnehmers mit über. Dieser kann den Erwerber nun dazu auffordern, ihn wieder regulär zu beschäftigen. Durch den Wegfall seines erarbeiteten Wertguthabens ist die Geschäftsgrundlage der Altersteilzeitvereinbarung weggefallen. Der Arbeitnehmer kann nun also verlangen zu den Bedingungen vor der Altersteilzeit beschäftigt zu werden. Lehnt der Erwerber dies ab, so kann dies als Annahmeverzug gewertet werden. Der Arbeitnehmer könnte dann trotz nicht geleisteter Arbeit die volle Vergütung gerichtlich einfordern.

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