Altersgrenze für Prüfsachverständige

Altersgrenze für Prüfsachverständige
19.01.20158500 Mal gelesen
Altersgrenzen in Regelwerken bei freien Berufen, die dazu führen, dass die Berufstätigkeit mit Erreichen der Altersgrenze aufzugeben ist, führen zu gerichtlichen Entscheidungen über die Verfassungsmäßigkeit und Vereinbarkeit der Höchstaltersgrenze mit Europarecht. Jetzt hat das BVerwG entschieden.

Nun hat das BVerwG am 21.01.2015 - 10 CN 1.14 - erneut zugeschlagen und im Ergebnis die Rechtsunsicherheit zu der Frage verstärkt, welche Altersgrenze in berufsrechtlichen Regelungen im Einzelfall einer rechtlichen Überprüfung standhält.

Nachdem das BVerwG zuletzt die Höchstaltersgrenze von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen (für den EDV-Bereich) - dort die Vollendung des 71. Lebensjahres - für unzulässig erklärt hatte (Az: 8 C 24.11 vom 01.02.2012), haben zahlreiche weitere Gerichte die Altersgrenze für Prüfingenieure für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden unterschiedlich beurteilt. Soweit die - in Landesgesetzten unterschiedlich geregelte - Altersgrenze von den Gerichten für zulässig gehalten wurde, haben die Gerichte argumentiert, dass es sich bei den im Bauordnungsrecht der Länder verordneten Prüfungsbereichen um sicherheitsrelevante Bereiche handelt, die im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung besonderen Erfordernissen unterliegen. Hierzu sei insbesondere eine uneingeschränkte körperliche und geistige Verfassung erforderlich, die die zuverlässige Beurteilung sicherheitsrelevanter Fragen auf den Baustellen vor Ort gewährleistet. Ein diesbezüglicher Sicherheitsvorbehalt durch eine entsprechende Altersgrenze sei insoweit durch Art. 2 Abs. 5 der unionsrechtlichen Gleichbehandlungsrichtlinie - RL 2000/78/EG legitimiert. Untere Instanzgerichte dagegen haben zum Teil die Unzulässigkeit einer starren Altersgrenze für Prüfberechtigte festgestellt mit der Begründung, die Leistungsfähigkeit der Berufsträger könne auch auf andere Weise nachgewiesen oder festgestellt werden, daher sei die Höchstaltersgrenze im Sinne des europarechtlichen Sicherheitsvorbehaltes eben nicht notwendig.

Auf die durch des Hessischen VGH zugelassene Revision hat nun das BVerwG am 21.01.2015 - 10 CN 1.14 -  erneut über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit und die unionsrechtliche Vereinbarkeit der Altersgrenze für Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure (Prüfberechtige) entschieden. Der Hessische VGH hatte im Ausgangsverfahren 7 C 897/13 N mit Urt. v. 07.08.2013 die Wirksamkeit der Altersgrenze von 70 Jahren in der Hessischen Bauordnung  bestätigt.

Die Entscheidung des BVerwG vom 21.01.2015 - an der unsere Münchener Kooperationspartner, die Kanzlei Siebeck Hofmann Voßen & Kollegen (www.shv-law.de) - als Bevollmächtigte des Klägers aufgetreten sind, bestätigt die Zulässigkeit der Altersgrenze. In der bislang nur vorliegenden Pressemitteilung des BVerwG Nr. 4/2015 - www.bverwg.de - heißt es dazu:

"Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil der Vorinstanz bestätigt und die Revision des Antragstellers zurückgewiesen. Die generelle Höchstaltersgrenze für Prüfsachverständige stellt zwar eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz dar, sie wird aber durch den in Art. 2 Abs. 5 der Europäischen Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG enthaltenen Sicherheitsvorbehalt legitimiert. Die Festlegung der Altersgrenze für Prüfsachverständige dient der Gebäudesicherheit, dem Schutz von Leben und Gesundheit der Gebäudenutzer und der Allgemeinheit (Bausicherheit) und damit der öffentlichen Sicherheit als einem legitimen Zweck. Zur Gewährleistung der Bausicherheit ist die Altersgrenze auch notwendig. Sie ist geeignet, zur Bausicherheit beizutragen, indem sie das altersbedingt erhöhte Risiko von Fehlleistungen bei der Prüftätigkeit ausschließt. Die Altersgrenze genügt den Anforderungen an eine kohärente und systematische Regelung, weil auch Prüfsachverständige aus anderen Ländern und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einem höheren Lebensalter als 70 Jahren nicht in Hessen tätig sein dürfen. Eine flexible Altersgrenze, die an eine individuelle Überprüfung der Leistungsfähigkeit des jeweiligen Prüfsachverständigen knüpft, stellt gegenüber der generellen Höchstaltersgrenze ein zwar milderes, aber nicht gleich wirksames Mittel zur Gewährleistung der Bausicherheit dar. Schließlich belastet die Höchstaltersgrenze von 70 Jahren den Antragsteller nicht unzumutbar. Sie liegt über dem allgemeinen Renteneintrittsalter sowie über der Regelaltersgrenze der technischen Beamten der Bauaufsichtsbehörden von 67 Jahren, deren Tätigkeit derjenigen des Prüfsachverständigen vergleichbar ist."

Sobald die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt, werden wir weiter berichten. Es bleibt dann auch zu entscheiden, ob gegen die Entscheidung des BVerwG Verfassungsbeschwerde zu erheben ist. Fraglich ist etwa, ob das BVerwG nicht die europarechtliche Fragestellung zu Reichweite und Grenze des Sicherheitsvorbehalts, die es nun in der Sache selber entscheiden hat, dem EuGH hätte vorlegen müssen. Wenn das so ist, läge bundesverfassungsrechtlich ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG vor. Aus eben diesem Grunde hatte das BVerfG mit Beschl. v. 24.10.2011 - 1 BvR 1103/11 - schon einmal das BVerwG aufgehoben, das vor der eingangs benannten Entscheidung v. 01.02.2012 - 8 C 24.11 - in dem gleichen Verfahren mit Urt. v. 26.01.2011 - 8 C 46.09 - exakt die Altersgrenze bestätigt hatte, die es nach der Zurückverweisung durch das BVerfG dann in einem zweiten Durchgang für unzulässig erklärte. Juristerei ist eben auch fehleranfällig .... 

Fazit: 

Von der Altersgrenze betrofffenen Sachverständigen bleibt anzuraten, rechtzeitig vor Errreichen der Höchstaltersgrenze einen Antrag auf Verlängerung ihrer Bestellung zu stellen. Sollte dieser abgelehnt werden, muss dringend das jeweils zulässige Rechtsmittel eingelegt werden. Geschieht dies nicht, wird die Ablehnung bestandskräftig und ist auch im Falle einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde in dem referierten Ausgangsfall nicht mehr abzuändern. Gerne stehen wir hier für eine Beratung oder auch Vertretung - außergerichtlich und gerichtlich - zur Verfügung. Rufen Sie uns an unter 030 230 89 0 oder lernen Sie uns zunächst kennen unter www.advo-l-s.de. 

RA Dr. Frank Lansnicker - Fachanwalt für Arbeits- und Verwaltungsrecht, Berlin