Alptraum auf der Autobahn. Nicht jede Geisterfahrt ist kriminell

Alptraum auf der Autobahn. Nicht jede Geisterfahrt ist kriminell
26.12.20122502 Mal gelesen
Geisterfahrer sind eine potentiell tödliche Gefahr. Doch allein deshalb begeht ein Autofahrer, der auf der Autobahn - ohne Unfallfolge - entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung fährt, noch keine Straftat.

Die Geisterfahrt ist grundsätzlich als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von 200 EUR und einem einmonatigen Fahrverbot zu ahnden. Außerdem gibt es 4 Punkte in Flensburg. Dies geht aus Nr. 83.3 des Bußgeldkatalogs hervor.  Der Regelsatz von 200 EUR geht von fahrlässiger Begehung der Zuwiderhandlung aus. Ist aber nachweisbar, dass der Fahrer die Autobahn oder Kraftfahrtstraße vorsätzlich entgegen der Fahrtrichtung befuhr, ist ein Bußgeld in Höhe von 400 EUR zu verhängen.

Eine Verurteilung als Straftäter wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Strafgesetzbuch (StGB) droht einem Falschfahrer nur, wenn dessen Geisterfahrt zu einer konkretenGefahr für Leib und Leben anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert (ab 1.300 EUR) geführt hat. Die latente Gefahr, die jeder Geisterfahrt innewohnt, reicht nicht aus. Zudem muss der Autofahrer die grob verkehrswidrige  Falschfahrt nachweislich auch rücksichtslos begangen haben.

§ 315 c Abs. 1 Nr. 2 StGB zählt sieben Arten falschen Verhaltens im Straßenvekehr ("7 Todsünden") auf. Eine dieser Todsünden ist das Wenden, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung Fahren auf Autobahnen.  Ein "einfacher" Verstoß gegen eine dieser Todsünden mit der Folge einer Gefährdung oder gar Verletzung anderer Rechtsgüter stellt lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar.

Das eine Geisterfahrt grob verkehrswidrig ist, dürfte kaum je streitig werden. Für eine Strafwürdigkeit nach § 315c StGB ist zusätzlich aber erforderlich, dass sie auch "rücksichtslos" verübt wurde.

Das Merkmal der Rücksichtslosigkeit ist nach obergerichtlicher Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter aus eigensüchtigen Motiven handelte uns sein Fehlverhalten von einer besonders verwerflichen Gesinnung geprägt war. Die Rücksichtlosigkeit muss sich dabei im Tatgeschehen, d.h. in der Fahrweise objektiv widerspiegeln und ist vor dem Hintergrund der Persönlichkeit des Täters, seiner Fahrpraxis sowie seiner inneren Einstellung und Motivation zu bewerten.

Auf der subjektiven Seite, also im Bereich der Vorstellungswelt des Täters, muss mindestens das bewusste, eigensüchtige Hinwegsetzen über die Pflichten eines Fahrzeugführers (bewusste Fahrlässigkeit) oder eine von vorneherein bestehende Gleichgültigkeit des Täters gegenüber der Vorschriftsverletzung festgestellt werden können (unbewusste Fahrlässigkeit).

Eine allgemeine Gedankenlosigkeit des Geisterfahrers reicht zur Begründung des Merkmals der Rücksichtslosigkeit daher keinesfalls aus.

Wann die durch den Geisterfahrer verursachte Gefahr so konkret ist, dass sie für die Annahme einer Strafbarkeit nach § 315c StGB ausreicht, hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 10.12.2009 (4 StR 503/09) klargestellt:

Demnach gebe es zwar keine exakte wissenschaftliche Berechnungsmöglichkeit, die eine Feststellung ermöglicht, wann eine solche Gefahr gegeben ist. Erwiesen sein müsse aber, dass die Falschfahrt über die abstrakte Gefahr hinaus, welche immer gegeben sei, wenn eine Kraftfahrtstraße entgegen der Fahrtrichtung befahren wird, zu einer konkret bedrohlichen Situation geführt habe, in der es noch vom Zufall abhing, ob es zum Unfall kam oder nicht. Dies sei anhand einer nachträglichen Prognose aus objektiver Perspektive zu beurteilen.

Dieser Maßstab des "Beinahe-Unfalls" müsste also erfüllt sein, damit die strafrechtliche Verurteilung eines Geisterfahrers nach einer folgenlos gebliebenen Geisterfahrt überhaupt möglich ist.

Im Zweifel wird also, wenn das Fahrverhalten des Geisterfahrers nicht mindestens zu einem Beinahe-Crash mit einem anderen Verkehrsteilnehmern geführt hat, die konkrete Gefahr ausscheiden.

Kommt es bei einer Geisterfahrt allerdings zu einem Unfall, bei dem ein materieller Schaden entsteht (ab 750 EUR) oder gar eine Person zu Schaden kommt, ist der Unglücksfahrer mindestens wegen Sachbeschädigung (§ 303 StGB) oder fahrlässiger Körperverletzung (229 StGB) oder fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) strafbar. Gegebenenfalls, wie oben dargestellt, auch wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (315 c StGB), sofern die Merkmale "grob verkehrswidrig" und "rücksichtslos" erfüllt sind. Im Falle einer Verurteilung wegen der erstgenannten Delikte droht zudem die Auferlegung eines bis zu drei Monate dauernden Fahrverbotes. Es kommt zum Eintrag von 5 Punkten im Flensburger Verkehrszentralregister. Im Falle einer Verurteilung nach § 315c StGB ist neben Geld- oder Freiheitsstrafe die Entziehung  der Fahrerlaubnis (ab Fremdschaden von 750 EUR) und die Verhängung einer Fahrerlaubnissperre vorgesehen.

Hinweis:

Leider wird in der Praxis oft vorschnell die Fahrerlaubnis für eine geraume Zeit sichergestellt oder vorläufig entzogen. Die hierdurch verursachten Härten können für die Verteidigung gegen den Deliktsvorwurf jedoch ein guter Anknüpfungspunkt für eine Anregung zur Verfahrenseinstellung nach § 153 a StPO sein. Die sich bietende Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage ist aus meiner persönlichen Sicht dem Risiko einer gerichtlichen Entscheidung fast immer vorzuziehen.

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Der Verfasser, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Christian Demuth verteidigt bundesweit Auto- und Motorradfahrer im Verkehrsstraf- und Bußgeldrecht. Weitere Infos: www.cd-recht.de