Alles neu im GWB?

Alles neu im GWB?
23.03.2017189 Mal gelesen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, kurz GWB, wird aktuell unter Hochdruck überarbeitet. Drei der wichtigsten Punkte sollen im Folgenden erläutert werden.

Schluss mit der Ministererlaubnis

In den bisherigen Gesetzesentwürfen fand der Vorschlag der Linken-Fraktion die Ministererlaubnis abzuschaffen noch keinen Einzug. Diese halten an ihrer Forderung jedoch weiterhin fest.

Nach § 42 GWB steht es dem Wirtschaftsminister zu, bei geplanten Übernahmen, die durch das Bundeskartellamt untersagt wurden, eine Sondergenehmigung auszusprechen. Prominentes Beispiel ist die aktuell geplante Übernahme der Kaiser's-Tengelmann Supermarkt Kette durch den Branchenriesen Edeka.

Nachdem das Bundeskartellamt einer solchen Übernahme nicht zugestimmt hatte, setzte sich Wirtschaftsminister Gabriel über diese Entscheidung hinweg und erteilte eine Sondergenehmigung unter einigen Voraussetzungen, die insbesondere die garantierte Übernahme von Arbeitsstellen enthielt.

An dieser Form der Sondergenehmigung wird insbesondere kritisiert, dass es dem zuständigen Minister alleine überlassen bleibt, die vorherige Entscheidung der Kartellbehörden außer Kraft zu setzen. Als Alternative wird die sogenannte Parlamentserlaubnis vorgeschlagen, bei der die Entscheidungsgewalt zumindest nicht mehr einer einzelnen Person allein zu Teil käme.

Streitthema: Konzernhaftung

Heftig umstritten ist ferner die Ausgestaltung der Haftung innerhalb von Konzernstrukturen. Bisher waren nach deutschem Recht einzelne Unternehmen strikt voneinander getrennt, auch wenn sie sich zu einem Konzern zusammengeschlossen haben. Dieses Trennungsprinzip hat zur Folge, dass ein Bußgeld nur gegen die einzelne verantwortliche Gesellschaft verhängt werden konnte. Intern weisungsbefugte Muttergesellschaften konnten somit nicht miterfasst werden. Auch entstand wiederholt das Problem, dass die betroffenen Gesellschaften in Folge von Umstrukturierungen "verschwanden". Die Kartellbehörden konnten das verhängte Bußgeld mangels Adressat gar nicht mehr vollstrecken.

Anders wird es auf EU-Ebene gehandhabt. Dort kennt man das deutsche Trennungsprinzip nicht. Stattdessen werden Bußgelder gegen die gesamte wirtschaftliche Einheit, die sich nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Verflechtungen bemisst, verhängt.

Mit der neunten GWB-Novelle nähert sich der deutsche Gesetzgeber diesem EU-rechtlichen Modell an, und erweitert in den bisherigen Gesetzesentwürfen die Haftung auch auf Muttergesellschaften und Rechtsnachfolger der verantwortlichen Gesellschaft. Während sich das Bundeskartellamt über eine derartige Haftungserweiterung freuen würde, kritisieren insbesondere Vertreter der Industrie eine drohende Auflösung von deutschen Gesellschaftsrechtsgrundsätzen und schwer überschaubare Haftungskonstellationen für Konzernunternehmen.

Übernahme von Start-ups besser überwacht

Weitgehend einig ist man sich bei der Erweiterung der Kontrollmöglichkeiten bei der Übernahme von Start-ups. In der Vergangenheit beobachtete man, dass große Unternehmen das Potential oder die drohende Konkurrenz eines Start-ups bereits erkennen, bevor sich dieses in den konkreten Umsätzen des Unternehmens widerspiegelt. Folglich konnten kleine Start-ups, die die Kartellbehörden noch nicht auf ihrem "Überwachungsradar" hatten aufgekauft werden, ohne dass eine genaue kartellrechtliche Prüfung möglich war. Um solchen Fällen vorzubeugen, sollen mit der kommenden Reform des Wettbewerbsrechts Fusionskontrollen auch schon im Start-up Bereich möglich sein.

Wann das überarbeitet GWB nach seiner nunmehr neunten Reform tatsächlich verabschiedet wird ist noch nicht bekannt. Insbesondere im Bereich der Konzernhaftung, aber auch bezüglich einer möglichen Abschaffung der Ministererlaubnis bleibt es weiterhin spannend.

Mehr Informationen zum Thema Kartellrecht finden hier: www.rosepartner.de/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz/kartellrecht.html