Alleinerziehende ALG 2-Empfänger haben Anspruch auf Mehrbedarf

Alleinerziehende ALG 2-Empfänger haben Anspruch auf Mehrbedarf
03.10.20102579 Mal gelesen

Als Alleinerziehender haben Sie Anspruch auf zus?liches Geld in Höhe von 12 % Ihrer Regelleistung für jedesminderjährige Kind (§ 21 Absatz 3 SGB II). Dieser Betrag ist allerdings begrenzt auf 60 % Ihrer Regelleistung.

Alleinerziehend ist jeder, der minderjährige Kinder in seinen Haushalt aufgenommen hat (BSG Urteil v. 27.01.2009 - B 14/7 b AS 8/07 R). Wichtig ist, dass nach dem Bundessozialgericht weder ein Verwandtschaftsverhältnis noch eine Bedarfsgemeinschaft bestehen muss.

Das bedeutet, Sie erhalten als Alleinerziehender Mehrbedarf, wenn Sie für die Pflege und Erziehung des Kindes alleine sorgen, ohne dass dies mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Der Anspruch kann auch entstehen, wenn der Alleinerziehende mit einem Partner in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.

Teilen sich die Eltern eines Kindes die Erziehung je zur Hälfte, dann ist auch der Mehrbedarf für Alleinerziehende hälftig zu teilen (BSG Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 50/07 R).

Ist Ihr Kind unter sieben Jahre oder haben Sie zwei oder drei Kinder unter 16 Jahre, so bekommen Sie anstatt der 12 % nunmehr 36 % Ihrer Regelleistung.

Beispiele (Stand Oktober 2010):

  1. Sie haben ein Kind über sieben Jahre
    Regelleistung = 359 ? 12 % = 43 ? = 402 ?
  2. Sie haben ein Kind unter sieben Jahre
    Regelleistung = 359 ? 36 % = 129 ? = 488 ?
  3. Sie haben zwei Kinder unter 16 Jahre
    Regelleistung = 359 ? 36 % = 129 ? = 488 ?
  4. Sie haben drei Kinder
    Regelleistung = 359 ? 36 % = 129 ? = 488 ?
  5. Sie haben vier Kinder
    Regelleistung = 359 ? 48 % = 172 ? = 531 ?
  6. Sie haben fünf Kinder
    Regelleistung = 359 ? 60 % = 215 ? = 574 ?