Aktuelles zu Einlagensicherungssystemen, mündelsicheren Kapitalanlagen, Anlegerrechten und zur Kick-Back - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes

Wirtschaft und Gewerbe
01.04.20093233 Mal gelesen

Welche Einlagensicherungssysteme gibt es in Deutschland?

Das Einlagensicherungssystem in Deutschland teilt sich auf in die gesetzliche Einlagensicherung und die freiwillige Einlagensicherung durch Einlagensicherungsfonds. Bei den geschützten Einlagen handelt es sich im Wesentlichen um Sichteinlagen auf Girokonten, Termineinlagen und Spareinlagen sowie auf den Namen lautende Sparbriefe. Schuldverschreibungen, Zertifikate sowie Genussrechte von Banken sind nicht durch die Einlagensicherung geschützt.Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau wurden gemäß dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz Entschädigungseinrichtungen gebildet, die den Einlagenschutz sicherstellen sollen. Entschädigungseinrichtungen sind die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB), die VÖB-Entschädigungseinrichtung GmbH und die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW)Über diese gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus bieten Banken Einlagensicherungsfonds der jeweiligen Bankenverbände an, die weit über die gesetzlichen Anforderungen hinaus die Einlagen der Kunden schützen. Die bestehenden Fonds sind der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken, der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB, der Garantiefonds und Garantieverbund des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR), der Bausparkassen-Einlagensicherungsfonds e.V. und das dreistufige Sicherungssystem der Sparkassen.

 
Was sind mündelsichere Kapitalanlagen?
 
Bei mündelsicheren Anlagen handelt es sich um sehr konservative Anlageformen, die in der Regel keine hohen Zinszahlungen erwarten lassen. Oft ist die Verzinsung dieser Anlagen nicht höher als der Kaufkraftverlust durch Inflation. Es geht bei mündelsicheren Geldanlagen schwerpunktmäßig um einen Erhalt des Bestandes, nicht um eine Erhöhung. Der Gesetzgeber erklärt Anleihen explizit als mündelsicher. Eine Vermögensanlage in mündelsichere Papiere bzw. Konten wird vom Gesetzgeber für von einem Vormund, Pfleger oder Betreuer verwaltete Vermögen eines Mündels vorgeschrieben (§ 1806 ff. BGB). Als Mündelsicher gelten aufgrund der Rechtsgrundlage § 1807 BGB nur die dort genannten Vermögensgegenstände. Hierzu gehören inländische Hypotheken, Grund- und Rentenschulden, Bundesschatzbriefe, Bundesanleihen, Länderanleihen, Pfandbriefe, Kommunalobligationen, Tagesgeldkonten bei Banken mit entsprechendem Einlagensicherungsfonds und klassische Sparbücher bei Sparkassen.
 
Welche Rechte haben Anleger, wenn sie ihre Anlageziele verfehlt haben?
 
Haben sich Verlust- oder Haftungsrisiken einer Kapitalanlage verwirklicht, stellen sich Anleger häufig die Frage, wer hierfür verantwortlich zu machen ist. Für den Fall dass das Investment über Verkaufsprospekte vertrieben wurde oder eine sog. Anlageberatung stattgefunden hatte, kommen die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze und spezialgesetzliche Regelungen wie das Verkaufsprospektgesetz, (Auslands-) Investmentgesetz und das Anlegerschutzverbesserungsgesetz (AnSVG) zum tragen.
Da der Prospekt wichtige Grundlage für die Anlageentscheidung des Käufers ist, soll er alle wesentlichen Angaben enthalten, die ein zutreffendes Urteil über den Emittenten und das Produkt ermöglichen. Der Haftungsumfang ist sehr weit gestaltet worden: Es haften Gründer, Initiatoren, Hintermänner und die übrigen Garanten des Prospekts.
Eine Anlageberatung hat den - gegebenenfalls zu erfragenden - Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft zu berücksichtigen ("anlegergerechte" Beratung); das danach empfohlene Anlageobjekt muss diesen Kriterien Rechnung tragen ("objektgerechte" Beratung).
Liege Verstöße gegen diese Grundsätze vor, können Schadensersatzansprüche in Höhe des Schadens - Verlustes und persönliche Haftung - geltend gemacht werden. Da kurze Verjährungsfristen laufen, sollte damit nicht gezögert werden.
 
Welche Bedeutung hat die aktuelle Kick-Back - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes?
 
Im Bereich der Finanzdienstleistungen erhalten Vertriebsorganisationen (z.B. Banken, Makler, Vertreter, Strukturvertriebe) von den Produktanbietern (z.B. Fondsgesellschaften) (Abschluss-) Provisionen für die verkauften Produkte. Darüber hinaus werden oftmals auch Bestandsprovisionen für die jeweils bestehenden Anlagesummen gezahlt.
Diese Provisionen werden von den Produktanbietern aus den Gebühren der Anleger bezahlt. Erwirbt ein Kunde beispielsweise einen Investmentfonds und zahlt der Kapitalanlagegesellschaft (KAG) jährliche Gebühren in Höhe von 1 % der jeweils angelegten Summen, reicht die KAG von diesen 1 % z.B. 0,2 % als Bestandsprovision an den Vertrieb weiter. Das an geschlossenen Fonds zu zahlende Agio ist häufig nur ein Bruchteil dessen, was die Vermittler und Berater tatsächlich bekommen.
Das Besondere an diesen Zahlung ist, dass sie den Kunden gegenüber meistens nicht angegeben werden. Diese internen Rückvergütungen ( kick-backs) bergen aber das Risiko, dass der Produktverkäufer o. - berater gerade das verkaufen möchte, was die höchste Vergütung / Provision erbringt. Damit ist ein Interessenkonflikt zu Lasten des Kunden vorprogrammiert. Dass dieser Interessenkonflikt dem Kunden angezeigt werden muss, hatte der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen bekräftigt. Erfolgt diese Anzeige nicht, können Anleger ihr ehemals eingezahltes Geld zurückverlangen oder müssen von einer etwaigen Haftung für Verbindlichkeiten (z.Bsp. bei Beteiligungen) freigestellt werden. Deutlichst argumentierten die Richter kürzlich in ihrem Beschluss vom 20.01.2009, dass es bei der Offenlegung von Rückvergütungen um die Frage geht,
 
"...ob eine Gefährdungssituation für den Kunden geschaffen wird. Deshalb ist es geboten, den Kunden über etwaige Rückvergütungen aufzuklären und zwar unabhängig von der Rückvergütungshöhe. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Berater Aktienfonds oder Medienfonds vertreibt. Der aufklärungspflichtige Interessenkonflikt ist in beiden Fällen gleich..."
 
Diesen Interessenkonflikt gibt es und gab es naturgemäß nicht nur bei Medienfonds, und Aktienfonds, es gibt ihn auch bei Lebensversicherungen und Riester- und Aktiensparverträgen. Die häufig vorkommenden formularmäßig verwendeten Klauseln, dass es zu Provisionszahlungen kommen kann, genügen nicht , weil sich der Anleger so keinen Begriff von der genauen Höhe der Rückvergütungen machen kann, weil ihm insbesondere im vorhinein auch nicht bekannt ist, wie hoch die Gebühren im Einzelnen sein werden. Erforderlich ist daher, dass die Rückvergütung jeweils bezogen auf den einzelnen Leistungsanbieter in einem Euro-Betrag angegeben wird.