Aktuelles Urteil zur Berechnung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs

Aktuelles Urteil zur Berechnung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs
16.11.2015188 Mal gelesen
Landgericht Düsseldorf zum Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters.

Kleine Ursache hat manchmal große Wirkung. Vor einigen Jahren hat der Gesetzgeber bei der zentralen Vorschrift des Ausgleichsanspruchs für den Handelsvertreter (§ 89 b HGB) die Voraussetzung gestrichen, wonach der Handelsvertreter einen Ausgleichsanspruch nur hatte, wenn er infolge der Vertragsbeendigung tatsächlich Provisionsverluste erlitt. Maßgeblich für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs sind seit dem Jahre 2009 die Vorteile, die der Unternehmer durch die Beendigung des Handelsvertretervertrages hat (insbesondere durch die Nutzung der vom Handelsvertreter geworbenen Kundenbeziehungen).

Nun hat das Landgericht Düsseldorf in einem nicht rechtskräftigen Urteil ( 33 O 119/12) das Unternehmen nach Maßgabe dieses neuen Rechts für verpflichtet gehalten, einem Vertragshändler u.a. Auskunft über seine Deckungsbeiträge aus den Verkäufen von vertriebenen Kopiergeräten zu erteilen. Der Vertragshändler wird dem Handelsvertreter im Hinblick auf den Ausgleichsanspruch gleichgestellt, wenn er ähnlich einem Handelsvertreter in die Vertriebsstruktur eingebunden war.

Das Urteil hat deshalb möglicherweise große praktische Auswirkungen, weil viele Unternehmen ihre Kalkulationsgrundlagen (Deckungsbeitrag) im Prozeß nicht offenlegen werden wollen und deshalb im Zweifel eine Berechnung des Ausgleichsanspruchs aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Höchstgrenze akzeptieren werden. Diese liegt bei Handelsvertretern bei einer Jahresprovision, berechnet auf der Basis des Durchschnitts der letzten fünf Jahre der Vertragsdauer, bei kürzerer Vertragslaufzeit auf der Basis des Jahresdurchschnitts während der tatsächlichen Dauer. Bei Vertragshändlern gilt diese Begrenzung entsprechend.

Das Landgericht hat die Berufung zugelassen. Es wird nun mit Spannung erwartet, ob das Oberlandesgericht der Ansicht des Landgerichts Düsseldorf folgt.

 

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Dr. Thomas Rinne, Rechtsanwalt und Abogado

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