Aktuelles BGH-Urteil zu Währungsswaps

Aktuelles BGH-Urteil zu Währungsswaps
20.01.2015390 Mal gelesen
Für eine beratende Bank oder Sparkasse, die nicht selbst Vertragspartnerin des Swapgeschäfts ist, besteht keine Pflicht, ihren Kunden über den anfänglichen negativen Marktwert des Swapvertrages aufzuklären, sofern hierdurch die Werthaltigkeit des Swaps nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner heutigen Entscheidung vom 20.01.2015 (Az. XI ZR 316/13) zur Thematik der Währungsswapgeschäfte festgestellt, dass Banken oder Sparkassen ihre Kunden nicht über den anfänglichen negativen Marktwert des von ihnen vermittelten Swapgeschäfts aufklären müssen, sofern diese nicht auch Vertragspartner und damit Gegenspieler ihrer Kunden werden. Der Bundesgerichtshof begründet dies damit, dass sich der vorliegende konkrete Sachverhalt insoweit von dem der BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2011 zugrundeliegenden Sachverhalt unterscheidet, als dass in dem aktuellen Verfahren die beratende Sparkasse gerade nicht zugleich auch die Swapvertragspartnerin geworden ist.

In der vom Bundesgerichtshof veröffentlichten Pressemitteilung zu der aktuellen Entscheidung heißt es diesbezüglich:

"Soweit der XI. Zivilsenat im Jahr 2011 für einen CMS Spread Ladder Swap-Vertrag entschieden hat, dass eine Bank, die zugleich Vertragspartnerin des Swap-Vertrags ist, im Rahmen eines daneben bestehenden Beratungsvertrags einen anfänglichen negativen Marktwert zu offenbaren hat, weil darin ein schwerwiegender, für den Kunden nicht offensichtlicher Interessenkonflikt zum Ausdruck kommt, der geeignet ist, die Interessen des Anlegers zu gefährden (vgl. Senatsurteil vom 22. März 2011 - XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13 Rn. 33 ff. mwN; siehe dazu Presseerklärung Nr. 46/2011), ist die dieser Entscheidung zugrundeliegende Fallgestaltung mit der vorliegenden nicht vergleichbar, weil die Beklagte nicht zugleich Vertragspartnerin des CCS-Vertrages war und es damit von vornherein an einem schwerwiegenden Interessenkonflikt fehlte."

Hieraus wird deutlich, dass es sich bei dem aktuellen BGH-Urteil vom 20.01.2015 um eine Einzelfallentscheidung handelt, die lediglich Sachverhaltskonstellationen betrifft, in denen die beratende Bank oder Sparkasse nicht zugleich auch Swapvertragspartnerin geworden ist. "In nahezu allen Schadensersatzverfahren, die von unserer Kanzlei geführt werden, ist die beratende Bank oder Sparkasse auch selbst Vertragspartnerin des Swapgeschäfts", so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Stephan Greger. "Unserer Erfahrung nach haben insbesondere die HypoVereinsbank sowie die Sparkasse KölnBonn regelmäßig selbst mit ihren Kunden die entsprechenden Swapverträge abgeschlossen und sind somit Wettgegner aus den Swapgeschäften geworden." Der sich hieraus ergebende schwerwiegende Interessenskonflikt ist unabhängig von dem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs nach wie vor Anknüpfungspunkt für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen die beratenden Banken und Sparkassen.

Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen, die in dem FOCUS-Spezialheft "Deutschlands Top-Anwälte" 2013 als "Top-Wirtschaftskanzlei" in der Rubrik "Kapitalmarktrecht" ausgezeichnet wurde und bereits zahlreiche Swapgeschädigte sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich erfolgreich bei der Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen unterstützen konnte, steht betroffenen Anlegern bundesweit zur Verfügung.