Auf Seiten der Antragsgegnerin stand ein Möbelhaus, welche in einem Werbeprospekt im August 2011 mit dem Slogan "... Jetzt kaufen - nächstes Jahr zahlen" geworben hatte. Dabei versäumte die Antragsgegnerin es, sowohl ihre eigene Identität nebst Geschäftsanschrift als auch die Geschäftsadresse ihres Finanzierungspartners anzugeben.
Die Antragssteller hielt dies für irrenführend und nahm die Antragsgegnerin nach erfolgloser Abmahnung im einstweilgen Verfügungsverfahren in Anspruch.
Mit Erfolg, wie nun aus dem Beschluss des OLG Hamm v. 13.10.2011, Az. I-4 W 84/11, hervorgeht.
Aus den Gründen:
Die Antragsgegnerin hat nach Ansicht des OLG Hamm gegen wesentliche wettbewerbsrechtliche Informationspflichten verstoßen.
So müsse der angesprochene Verbraucher im Hinblick auf die Identität und die Geschäftsanschrift des Unternehmers so informiert werden, dass er ohne Schwierigkeiten mit diesem Kontakt aufnehmen könne. Es sei unzureichend, wenn die in der Werbung fehlenden Angaben durch den Aufruf von Internetseiten oder das Aufsuchen des Geschäftslokals beschafft werden könnten. Diese Pflichten - so das OLG Hamm noch ergänzend - bestünden zudem auch im Hinblick auf das im Werbeprospekt in Bezug genommene Kreditunternehmen.
Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass nicht nur bei Angeboten im Internet, sondern auch bei Werbeprospekten, peinlichst genau darauf geachten werden sollte, sämtliche relevanten Verbraucherinformationen vorzuhalten.
Beim Betrieb von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten ergibt sich diese Pflicht aus § 5 TMG.
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