AKTUELL: BGH zur Werbung mit Garantien bei Fernabsatzverträgen über Onlineshops

AKTUELL: BGH zur Werbung mit Garantien bei Fernabsatzverträgen über Onlineshops
19.04.2011597 Mal gelesen
In einer aktuellen Entscheidung hat sich der I. Senat des BGH (Urteil v. 14.04.2011, Az. I ZR 133/90) mit der Frage der wettbewerbsrechtlich konformen Ausgestaltung einer Werbung mit Garantien innerhalb eines Onlineshops auseinandergesetzt.

So ist hier auf der Webseite des BGH folgendes zu lesen:

"Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2011 entschieden, dass die näheren Angaben, die bei einem Verbrauchsgüterkauf in der Garantieerklärung enthalten sein müssen, nicht notwendig schon in der Werbung mit der Garantie aufgeführt werden müssen.

Die Parteien handeln mit Tintenpatronen und Tonerkartuschen für Computerdrucker, die sie über das Internet im Wege des Versandhandels vertreiben. Der Beklagte bot auf seiner Internetseite Druckerpatronen mit dem Versprechen an, "3 Jahre Garantie" zu gewähren. Die Klägerin hat es als wettbewerbswidrig beanstandet, dass der Beklagte in der Werbung nicht angegeben hat, wie sich die Bedingungen des Eintritts des Garantiefalls darstellen und unter welchen Umständen der Verbraucher die Garantie in Anspruch nehmen kann. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, mit Garantien zu werben, ohne den Verbraucher ordnungsgemäß auf seine gesetzlichen Rechte hinzuweisen.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt. Gemäß § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB muss eine Garantieerklärung den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf enthalten, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Ferner muss die Erklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben nennen, die für deren Geltendmachung erforderlich sind. Unter eine Garantieerklärung fällt nur eine Willenserklärung, die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garantievertrages führt, nicht dagegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Warenbestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen. Die insoweit eindeutige Bestimmung des deutschen Rechts setzt freilich nur die europäische Richtlinie 1999/44/EG über den Verbrauchsgüterkauf um, die in diesem Zusammenhang - im Wortlaut mehrdeutig - davon spricht, dass "die Garantie" die fraglichen Informationen enthalten müsse. Der Bundesgerichtshof hat es indessen als unzweifelhaft angesehen, dass auch damit lediglich die Garantieerklärung und nicht die Werbung mit der Garantie gemeint ist."

Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 133/09

LG Bielefeld vom 20. März 2009 - 15 O 233/08

OLG Hamm vom 13. August 2009 - 4 U 71/09

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 19.04.2011, Nr. 064/2011

Fazit:

Für Betreiber eines Onlineshops bedeutet dieses Urteil aus Karlsruhe sicherlich Entwarnung, da es nunmehr wettbewerbsrechtlich unbedenklich ist, dort mit Garantien zu werben, soweit wie allgemein üblich das geschaltete Warenangebot lediglich eine Aufforderung zur Abgabe einer Willenserklärung ("invitation ad offerendum") darstellt.

Für eBay-Händler hingegen ändert sich aufgrund der rechtlichen Ausgestaltung des Marktplatzes nichts, da dort Angebote auch eine verbindliche Willenserklärung darstellen, auf die durch Annahme ein Kaufvertrag geschlossen wird.

Betroffenen, die in der Vergangenheit wegen einer Werbung mit Garantien im Rahmen ihres Onlineshops abgemahnt worden sind und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben, ist unbedingt zu empfehlen, bevor der Gechäftsauftritt geändert wird, anwaltlichen Rat einzuholen, um nicht in Gefahr zu geraten, Vertragsstrafen zu verwirken.

Gerne beraten wir Sie.

Ansprechpartner in unserer Kanzlei ist Rechtsanwalt Jens Leiers, in Eilfällen auch erreichbar außerhalb unserer Bürokernzeiten unter der Mobilfunknummer 0178 - 635 44 35