Aktivitäten für die NPD als Kündigungsgrund

Arbeit Betrieb
26.09.2012290 Mal gelesen
Auch außerdienstliche Aktivitäten von Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes, die darauf abzielen, den Staat oder die Verfassung und deren Organe zu beseitigen, zu beschimpfen oder verächtlich zu machen, ohne dass diese ein strafbares Verhalten darstellen, können einen Grund für eine Kündigung sein.

BAG, Urteil vom 06. September 2012 - 2 AZR 372/11

Auch außerdienstliche Aktivitäten von Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes, die darauf abzielen, den Staat oder die Verfassung und deren Organe zu beseitigen, zu beschimpfen oder verächtlich zu machen, ohne dass diese ein strafbares Verhalten darstellen, können einen Grund für eine Kündigung durch den Arbeitgeber darstellen. Die Mitgliedschaft und Aktivitäten für die NPD oder ihre Jugendorganisation (JN) stehen als solche einer Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst nicht entgegen, selbst wenn man eine Verfassungsfeindlichkeit der Organisation unterstellt, ohne dass die Verfassungswidrigkeit vom Bundesverfassungsgericht festgestellt ist. Aber auch wenn Beschäftigte keiner beamtenähnlichen Loyalitätspflicht unterliegen, müssen sie ein bestimmtes Maß an Verfassungstreue zeigen. Die jeweiligen Anforderungen der Mitarbeiter und damit das Maß an Verfassungstreue richten sich im Einzelfall nach der vertraglich geschuldeten Tätigkeit und der Aufgabenstellung des öffentlichen Arbeitgebers.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Bundesarbeitsgericht entscheiden, dass die ordentliche Kündigung des Klägers wirksam ist. Der Kläger ist Mitglied der NPD und war seit dem Jahr 2003 als Mitarbeiter in der Finanzverwaltung beschäftigt. Er war in einem Versandzentrum für die Planung, Steuerung und Überwachung von Druckaufträgen zuständig und hatte dabei Zugriff auf personenbezogene, dem Steuergeheimnis unterliegende Daten der Steuerpflichtigen. Im Rahmen seiner Mitgliedschaft in der NPD verbreitete der Kläger in seiner Freizeit mittels elektronischer Newsletter Informationen zu Treffen und Veranstaltungen eines NPD-Kreisverbands und der JN sowie Rundbriefe verschiedener Art. Dazu gehörte auch ein im Jahr 2009 versendeter Aufruf zu einer Teilnahme an einer Demonstration in Halle/Saale. Aus dem Gesamtkontext der darin enthaltenen Äußerungen ergab sich, dass die Verfasser des Demonstrationsaufrufs für einen gewaltsamen Umsturz eintreten. Das Bundesarbeitsgericht kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger sich zumindest durch die Weiterverbreitung den Inhalt des Aufrufs zu Eigen gemacht hat. Der Kläger habe mit seinem Vorgehen deutlich gemacht,  dass er das Mindestmaß an Verfassungstreue, welches auch ihm in seiner beruflichen Position abzuverlangen sei, nicht aufbringe, so dass die Kündigung aus in seiner Person liegenden Gründen gerechtfertigt ist.