Aktienrecht - Vorstand, Aufsichtsrat und Aktionär - wer soll über Managergehälter entscheiden?

Aktienrecht - Vorstand, Aufsichtsrat und Aktionär - wer soll über Managergehälter entscheiden?
14.03.2013921 Mal gelesen
Das Referendum in der Schweiz könnte auch Auswirkungen auf das deutsche Aktienrecht haben. Aktienrechtler Rechtsanwalt Dr. Jänig schreibt über die aktuelle Diskussion und die rechtlichen Hintergründe.

Aufhänger: Referendum zum Aktienrecht in der Schweiz

Das Aktienrecht beschäftigt nicht nur Aktionäre, Manager und Rechtsanwälte - auch die Politik und breite Bevölkerungsschichten nehmen sich von Zeit zu Zeit dem Thema an.

Von allgemeinem Interesse sind dabei nicht selten die Vergütungen  des Top-Managements (Vorstand, Aufsichtsrat) in einer Aktiengesellschaft. Dass sich das Aktienrecht sogar als Wahlkampfthema eignet, haben wir derzeit der Schweiz zu verdanken. Die Schweizer haben gerade in einem Referendum über Regelungen zur Vergütung des Top-Managements von Aktiengesellschaften abgestimmt. Im Zentrum des Referendums steht das Mitspracherecht der Aktionäre bei der Vergütung des Managements.

Doch wie sieht es mit der Vergütung bei der Aktiengesellschaft deutscher Prägung aus? Welche Regelungen sieht hier das Aktienrecht vor?

 

Die Rahmenbedingungen im Aktienrecht

Der Vorstand einer Aktiengesellschaft ist sowohl Organ als auch Angestellter der Gesellschaft (doppelte Rechtsbeziehung). Grundlage des Angestelltenverhältnisses ist Vertrag, der üblicherweise umfangreiche Regelungen für Vergütung vorsieht. Verantwortlich für den Abschluss des Vertrages und damit auch für die Vergütung (Vergütungshöhe) ist der Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft. Die Aktionäre als die Eigentümer der Aktiengesellschaft haben damit keinen unmittelbaren Einfluss auf die Vergütung. Interessant wird die Sache dadurch, dass der Vorstand über die Vergütung des Aufsichtsrates bestimmt ..

Für die Höhe der Vergütung des Vorstandes gilt § 87 Aktiengesetz (AktG), der durch das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) im Jahr 2009 neu gefasst wurde:

§ 87 Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder

(1) Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen, anreizorientierte Vergütungszusagen wie zum Beispiel Aktienbezugsrechte und Nebenleistungen jeder Art) dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Die Vergütungsstruktur ist bei börsennotierten Gesellschaften auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung auszurichten. Variable Vergütungsbestandteile sollen daher eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben; für außerordentliche Entwicklungen soll der Aufsichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit vereinbaren. Satz 1 gilt sinngemäß für Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art.

(2) Verschlechtert sich die Lage der Gesellschaft nach der Festsetzung so, dass die Weitergewährung der Bezüge nach Absatz 1 unbillig für die Gesellschaft wäre, so soll der Aufsichtsrat oder im Falle des § 85 Absatz 3 das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats die Bezüge auf die angemessene Höhe herabsetzen. Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art können nur in den ersten drei Jahren nach Ausscheiden aus der Gesellschaft nach Satz 1 herabgesetzt werden. Durch eine Herabsetzung wird der Anstellungsvertrag im übrigen nicht berührt. Das Vorstandsmitglied kann jedoch seinen Anstellungsvertrag für den Schluß des nächsten Kalendervierteljahrs mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen kündigen.

(3) Wird über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und kündigt der Insolvenzverwalter den Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds, so kann es Ersatz für den Schaden, der ihm durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entsteht, nur für zwei Jahre seit dem Ablauf des Dienstverhältnisses verlangen.

Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK)

Ergänzend sieht Ziffer 4.2.2 des Deutschen Corporate Governance Kodex für börsennotierte Aktiengesellschaften Folgendes vor:

(1) Das Aufsichtsratsplenum setzt die jeweilige Gesamtvergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder fest. Besteht ein Ausschuss, der die Vorstandsverträge behandelt, soll dieser dem Aufsichtsratsplenum Vorschläge unterbreiten. Das Aufsichtsratsplenum beschließt das Vergütungssystem für den Vorstand und überprüft es regelmäßig.

(2) Die Gesamtvergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder wird vom Aufsichtsratsplenum unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen auf der Grundlage einer Leistungsbeurteilung festgelegt. Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung bilden sowohl die Aufgaben des einzelnen Vorstandsmitglieds, seine persönliche Leistung, die wirtschaftliche Lage, der Erfolg und die Zukunftsaussichten des Unternehmens als auch die Üblichkeit der Vergütung unter Berücksichtigung des Vergleichsumfelds und der Vergütungsstruktur, die ansonsten in der Gesellschaft gilt.

(3) Soweit vom Aufsichtsrat zur Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung ein externer Vergütungsexperte hinzugezogen wird, soll auf dessen Unabhängigkeit vom Vorstand bzw. vom Unternehmen geachtet werden.

 

Angemessenheit und Üblichkeit

Die Vergütung der Vorstandsmitglieder muss somit nach § 87 Absatz 1 AktG und nach dem DCGK im angemessenen Verhältnis zu der Lage der AG und der individuellen Aufgaben und Leistungen stehen. Zudem sollen die Bezüge nicht die übliche Vergütung übersteigen. Angesichts der (naturgemäßen) Unbestimmtheit der Begriffe lässt sich natürlich über die die konkrete Vergütungshöhe (Festbezüge, Versorgungsbezüge, Gewinnbeteiligungen etc.) trefflich streiten.

Schon seit mehreren Jahren ist in der Rechtswissenschaft eine Diskussion im Gange, die auf eine stärkere Beteiligung der Aktionäre bei der Entscheidung über die Vergütung von Vorstand (und auch) Aufsichtsrat in deutschen Aktiengesellschaften abzielt. Die Erfahrungen aus anderen Ländern, z.B. England, zeigen, dass eine unmittelbare Abstimmung der Aktionäre in der Hauptversammlung über die Gehälter von Vorstand und Aufsichtsrat durchaus zur maßvollen Regulierung der Vergütungshöhe betragen können. Das "Say on Pay" bewirkt manchmal Wunder ..