AG Wismar: Fristlose Kündigung von DSL-Anschluss wegen Umzuges

Internet, IT und Telekommunikation
18.01.2013546 Mal gelesen
Wer umzieht, darf unter Umständen kündigen und ist nicht an den DSL-Vertrag mit dem Telefonanbieter gebunden. Dies hat kürzlich das Amtsgericht Wismar entschieden. Diese Entscheidung ist trotz einer Gesetzesänderung für Altfälle von großem Interesse.

orliegend hatte ein Kunde einen DSL-Vertrag abgeschlossen. Nachdem er umgezogen war, kündigte er den Vertrag mit dem früheren Anbieter fristlos mit Schreiben vom 10.10.2008. Hierzu brachte er vor, dass der Provider am neuen Wohnort seine Leistungen nicht erbringe. Dies wiederrum wurde vom Anbieter bestritten. Dieser verklagte schließlich den Kunden auf Zahlung.

 

Das Amtsgericht Wismar wies jedoch die Klage des Anbieters mit Urteil vom 10.12.2012 (Az. 2 C 371/11) ab. Bei einem Umzug kann der Kunde zur Kündigung des DSL-Vertrages nach § 313 BGB berechtigt sein. Dieses Kündigungsrecht besteht dann, wenn der Provider seine Leistungen am neuen Wohnort nicht zur Verfügung stellen kann. Nach Auffassung des Gerichtes muss der bisherige Provider nachweisen, dass er hierzu in der Lage ist. Dies sei hier nicht geschehen.

 

Dieses Urteil des Amtsgerichtes Wismar ist für Altfälle wichtig, weil das am 10.05.2012 eingeführte Sonderkündigungsrecht des Kunden bei einem Umzug nach § 46 Abs. 8 TKG nach unserer Auffassung normalerweise nicht rückwirkend gilt. Die Richter des Bundesgerichtshofes haben das übrigens mit Urteil vom 11.10.2010 (Az. III ZR 57/10) anders gesehen und ein außerordentliches Kündigungsrecht des Kunden bei einem Umzug verneint.

 

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