AG Velbert AZ: 10 C 243/15 :grob fahrlässige Pflichtverletzung des Versicherungsvertra-ges und Regress der Versicherung?

Autounfall Verkehrsunfall
20.04.2016240 Mal gelesen
Der Beklagte war in einem Verkehrsunfall Anfang des Jahres 2012 verwickelt, die Einzelheiten des Geschehens waren zwischen den Parteien streitig.

Der Sachverhalt

Der Beklagte war in einem Verkehrsunfall Anfang des Jahres 2012 verwickelt, die Einzelheiten des Geschehens waren zwischen den Parteien streitig. Unstreitig war, dass der Beklagte von der Unfallgegnerin auf das Unfallereignis aufmerksam gemacht wurde, wie ebenfalls unstreitig war, dass das Unfallereignis von drei unbeteiligten Zeugen beobachtet worden ist. Die Zeugen hatten das Kennzeichen des Fahrzeuges aufschreiben können. Der Beklagte setzte jedoch trotz dieser Ereignisse seine Fahrt weiter fort, ohne sich um die Angelegenheit zu kümmern. Ca. 30 Minuten nach dem Unfallereignis traf die Polizei bei dem Beklagten zu Hause ein und befragte diesen zum Geschehen. Gegenstand der Klage vor dem  Amtsgericht Velbert war nun ein Regress aus dem Versicherungsvertrag. Dem Vertrag lagen die allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung AKB Stand 01.10.2011 zugrunde. In deren Ziffer E1.3 ist vereinbart, dass der Versicherungsnehmer alles zu tun hat, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann, insbesondere darf der Versicherungsnehmer keine Unfallflucht begehen, eine grob fahrlässige Verletzung dieser Verpflichtungen hat in Ziffer E7.1 der AKB zur Folge, dass die Versicherung berechtigt ist, ihre Leistungen in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen, die Leistungskürzung ist auf den Höchstbetrag von 2.500,00 € beschränkt. Dieser Betrag wurde nun gefordert.

Ursächlichkeit der Obliegenheitsverletzung?

Es könne, so das Amtsgericht Velbert, dahinstehen, ob die Unfallschilderung der Klägerin zutreffend ist, und ob der Beklagte den Unfall wahrgenommen hat und sich unerlaubt von der Unfallstelle entfernt hat, also Unfallflucht begangen habe. Denn selbst wenn zu Lasten des Beklagten von einer Verletzung der allgemeinen Aufklärungsobliegenheit auszugehen ist, so würde ein Regress nach § 28 Abs. 3 VVG jedenfalls deshalb ausscheiden, weil die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt noch die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Spätestens mit der polizeilichen Unfallaufnahme stand außer Zweifel fest, dass der Beklagte das Fahrzeug geführt hatte, etwas anderes hätte auch unmittelbar nach dem Unfall dieser gar nicht erklären können. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte in seiner Verkehrstüchtigkeit eingeschränkt gewesen wäre, wurden nicht festgestellt, Lichtbilder vom Kfz wurden von der Polizei  gefertigt und das Fahrzeug in Augenschein genommen. Bei dieser Sachlage ist es, so das Amtsgericht, nicht ersichtlich, welche andere Unfallregulierung hätte erfolgten können, wenn der Unfallhergang und die Schadensentstehung durch den Beklagten unmittelbar nach dem Unfall geschildert worden wäre. Eine Darlegung trotz eines Hinweises, in welcher Höhe eine Regulierung des Schadens erfolgt wäre, wenn der Beklagte selbst die Polizei verständigt hätte, wurde nicht vollzogen. Auch eine arglistige Handlung im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG wurde vom Amtsgericht Velbert zutreffend verneint, diese setze voraus, dass der Versicherungsnehmer einen gegen die Interessen des Versicherten gerichteten Zweck verfolgt und weiß, dass sein Verhalten die  Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann. Anhaltspunkte sind dafür weder vorgetragen noch ersichtlich gewesen.