AG München: Deckelung der Abmahnkosten greift nicht bei Altfällen

Abmahnung Filesharing
31.10.2013221 Mal gelesen
Greift die im neuen Anti-Abmahn-Gesetz vorgesehene Deckelung der Abmahnkosten auch für Abmahnungen gegenüber Tauschbörsennutzern, die bereits vor Inkrafttreten abgemahnt worden sind? Dies hat jetzt das Amtsgericht München verneint.

Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken ist am 09.10.2013 in Kraft getreten (BGBl 2013 Teil I Nr. 59, Seite 3714). Es besagt neben einigen formellen Forderungen an eine Abmahnung, dass der Streitwert die erstmalige Abmahnung eines Verbrauchers wegen Filesharing lediglich 1.000 Euro beträgt (vgl. § 97a Abs. 3 UrhG). Dadurch kann in einer Abmahnung wegen einer Tauschbörsen-Urheberrechtsverletzung normalerweise nur Abmahnkosten in Höhe von ungefähr 130 Euro in Rechnung gestellt werden. Mögliche Ansprüche auf Schadensersatz bleiben allerdings davon unberührt.

Für viele bereits vorher Abgemahnte stellt sich die Frage, ob sie die hohen Abmahnkosten in Höhe von mehreren hundert Euro bezahlen müssen. Dies ist bislang noch nicht von einem Gericht abschließend entschieden worden.

Gericht ist auf Seite der Musikindustrie

Hierzu hat sich jetzt das Amtsgericht München in einem laufenden Verfahren geäußert (158 C 17155/12). Nach Ansicht des Gerichtes soll die Kostendeckelung in § 97a Abs. 3 UrhG keine Anwendung auf Altfälle finden. Das Amtsgericht München beruft sich dabei auf § 60 RVG. Nach dieser Regelung kommt es bei Rechtsanwaltsvergütungen auf den Zeitpunkt der Erteilung des Auftrags an. Außerdem wird auf ein Urteil des BGH vom 28.09.2011 (Az. I ZR 145/10) verwiesen. Der Bundesgerichtshof hatte im Rahmen der damaligen 100 Euro Deckelung entschieden, dass diese nicht auf frühere Fälle am vor Inkrafttreten am 01.08.2008  angewendet werden soll. Ein abschließende Entscheidung des Amtsgerichtes München liegt noch nicht vor.

Diese Begründung finden wir wenig überzeugend. Für Altfälle ist die rechtliche Situation mangels einschlägiger Gerichtsentscheidungen nach wie vor unsicher.

Filesharing-Abmahnungen bleiben ein lukratives Geschäft

Obwohl die Abmahnkanzleien und Gerichte bei der ersten Abmahnung aufgrund des neuen Gesetzes normalerweise  Streitwerte ansetzen und somit niedrigere Abmahnkosten ersetzt verlangen, sollten Nutzer von Tauschbörsen im Internet aufpassen. Denn für die Abmahnkanzleien bleibt dies nach wie vor ein einträgliches Geschäft. Es werden nach wie vor trotz Deckelung der Abmahnkosten massenweise Abmahnungen ausgesprochen. Die Abmahnkanzleien versuchen dabei mit allen Tricks die Schadensersatzforderungen in die Höhe zu treiben. Die Aufschlüsselung der Zahlungsaufforderung ist teilweise kaum nachvollziehbar. Sie sollten daher unbedingt überprüft werden.

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