AG Hamburg weist Filesharingklage der Kanzlei Rasch mangels Täterschaft und Störerhaftung ab

Abmahnung Filesharing
23.03.2014415 Mal gelesen
Das AG Hamburg hat mit Urteil vom 11.09.2013 (31c C 20/13) eine Filesharingklage der Universal Music GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte Rasch wegen ausreichender Widerlegung der Tätervermutung abgewiesen.

Das AG Hamburg hat mit Urteil vom 11.09.2013 (31c C 20/13) eine Filesharingklage der Universal Music GmbH wegen ausreichender Widerlegung der Anscheinsvermutung als unbegründet abgewiesen.

Sachverhalt

Die Klägerin, vertreten durch die im Filesharingbereich bekannte Kanzlei Rasch aus Hamburg machte sowohl gegen den Inhaber eines Internetanschlusseses als auch gegen dessen Ehefrau wegen illegalen Filesharings des Musikalbums "Große Freiheit" von Unheilig Schadensersatz in Höhe von mindestens 2.500 EUR sowie Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 EUR geltend.

Die Beklagten tragen vor, dass beide - also der Anschlussinhaber als auch seine Ehefrau - unabhängig voneinander das Internet über den Anschluss des Anschlussinhabers nutzen und bestreiten, die Urheberrechtsverletzung begangen zu haben. Weder sei auf den internetfähigen Rechnern Filesharingsoftware installiert gewesen noch genutzt worden noch befinde sich dieses Musikalbum auf den Rechnern. Der WLAN Anschluss sei zum maßgeblichen Zeitpunkt mittels WPA2 und eines neunstelligen individuellen Passwortes gesichert gewesen. Die beklagte Ehefrau habe dieses Passwort zwar nicht gekannt, jedoch ohne Passworteingabe ins Internet gehen können.

Entscheidung AG Hamburg

Das AG Hamburg wies die Klage ab, da der beklagte Anschlussinhaber die gegen ihn sprechende Tätervermutung ausreichend widerlegt habe und die sodann darlegungs- und beweisbelastete Klägerin keinen Beweis für die Täterschaft und/oder eine Mittäterschaft der Ehegatten erbracht hat.

Zur Widerlegung der gegen den Anschlussinhaber sprechenden Tätervermutung führte das AG Hamburg wie folgt aus:

"Zwar besteht die tatsächliche Vermutung, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk (.) der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeordnet ist, dahingehend, dass diese Person auch für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (.).

Diese vom BGH aufgestellte tatsächliche Vermutung wird jedoch entkräftet, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter und nicht der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat (...).

Im vorliegenden Streitfall ist diese tatsächliche Vermutung des Beklagten zu 1) nach dem durchgeführten Parteianhhörungen zur Überzeugung des Gerichts (.) hinreichend erschüttert, den Beweis für die behauptete Täterschaft des Beklagten zu 1) oder der Beklagten zu 2) hat die insoweit dann darlegungs- und beweispflichtige Klägerin nicht erbracht.(...).

Nach den Parteianhörungen (.) stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass beide Ehepartner - der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) -  unabhängigen Zugriff auf den Internetanschluss hatten und auch unabhängig voneinander das Internet tatsächlich genutzt haben. (.)

Dies reicht nach Auffassung des erkennenden Gerichts aus, um die vom BGH aufgestellte Tätervermutung des Anschlussinhabers des Beklagten zu 1) hinreichend zu erschüttern. Zwar hat die Beklagte zu 2) in ihrer Parteianhörung (.) gleichermaßen wie der Beklagte zu 1) angegeben, den Verstoß nicht begangen zu haben und Tauschbörsensoftware nicht genutzt zu haben. Damit ist jedoch nicht die ernsthafte Möglichkeit ausgeräumt, dass die Beklagte zu 2) möglicherweise dennoch als gleichberechtigte tatsächliche Internetnutzerin für die streitgegenständliche Rechtsverletzung verantwortlich sein könnte (.). Es spricht keine größere Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beklagte zu 1) für die Rechtsverletzung verantwortlich wäre, gegenüber der Wahrscheinlichkeit, dass die Beklagte zu 2) es gewesen sein könnte. Beide Erwachsene nutzen und nutzten gleichermaßen den Internetzugang, unabhängig und selbstständig voneinander. Beide verneinten zwar (.) die Begehung der streitgegenständlichen Verstoßhandlung. Die tatsächliche Vermutung des BGH (.) geht aber nicht so weit, dass bei gleichermaßen bestehender Wahrscheinlichkeit einer Tatbegehung die Anschlussinhaberschaft den Ausschlag zu Lasten des Anschlussinhabers gibt und damit dieser wieder kraft Tätervermutung haften würde."

Auch eine gemeinschaftliche Haftung der Ehepartner oder eine alleinige Täterhaftung der beklagten Ehefrau verneinte das AG Hamburg auf dieser Grundlage:

"Diese alternativen Möglichkeiten führen nun aber nicht dazu, dass der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) der Klägerin etwa - wie beantragt - gesamtschuldnerisch haften würden. Denn insbesondere fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Der Beklagte zu 1) haftet nicht als Täter, weil dessen Täterschaft nicht feststeht oder erwiesen ist, denn es könnte auch die Beklagte zu 2) allein und unabhängig vom Beklagten zu 1) die Rechtsverletzung begangen haben. Aus gleichem Grund haftet auch die Beklagte zu 2) nicht als Täterin für die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung, denn auch deren Täterschaft steht nicht fest oder ist erwiesen. Es könnte auch der Beklagte zu 1) die Rechtsverletzung unabhängig und selbstständig begangen haben."

Schließlich verneinte das AG Hamburg auch eine Störerhaftung des beklagten Anschlussinhabers:

"Inzwischen ist anerkannt, dass im Verhältnis von Ehegatten untereinander keine anlasslosen Hinweis- oder Überwachungspflichten bestehen (.). Dass hier im konkreten Streitfall zum Vorfallzeitpunkt (.) für einen der Ehegatten ein Hinweis darauf vorgelegen hätte, dass Filesharing über den Internetanschluss betrieben werde, dafür fehlt es an Vortrag oder Anhaltspunkten. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die ersten Abmahnungen Ende Januar 2012 im Haushalt der Beklagten eingingen und somit nach der streitgegenständlichen Rechtsverletzung."

AG Hamburg, Urteil vom 11.09.2013, Az.: 31c C 20/13

Dieses Urteil belegt einmal mehr, dass sich der Wind vor den Gerichten in Sachen Filesharingabmahnungen gedreht zu haben scheint und eine Verteidigung durchaus erfolgversprechend sein kann.

Sollten auch Sie Abmahnungen wegen illegalen Filesharing von Filmen, Musiktitel oder Musikalben oder Computersoftware erhalten haben, stehen wir Ihnen für eine außergerichtliche und gerichtliche Vertretung gerne zur Seite.