AG Hamburg: Höhe der Anwaltskosten nach Filesharing-Abmahnung

Abmahnung Filesharing
07.06.2013325 Mal gelesen
In Filesharing-Verfahren darf der Rechteinhaber nicht ohne Weiteres für den eingeschalteten Rechtsanwalt ein Honorar in Höhe des gesetzlichen Honoraranspruches nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) einfordern. Dies hat jetzt das Amtsgericht Hamburg in einem von unserer Kanzlei erstrittenen Urteil klargestellt. Diese Entscheidung begrüßen wir, weil manche Rechtsanwälte gerade im Filesharing-Bereich mit ihren Mandanten ein niedriger angesetztes Pauschalhonorar vereinbaren.

orliegend wurde ein Tauschbörsennutzer wegen einer angeblich begangenen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing abgemahnt. Er sollte angeblich das Computerspiel "Dead Island" über seinen Internetanschluss in einem Filesharing-Netzwerk für andere Nutzer zum Herunterladen zur Verfügung gestellt haben. Nachdem der Tauschbörsennutzer die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte, die verlangte Zahlung der Abmahnkosten jedoch nicht leistete, bekam er Post von der Rechteinhaberin. Diese forderte von ihm die Erstattung der angeblich entrichteten Anwaltskosten auf Basis einer 1,3-Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 20.000 Euro zuzüglich Auslagenpauschale.

Als der Abgemahnte nicht zahlte, verklagte ihn der Rechteinhaber über seinen Anwalt auf Zahlung der von ihm geltend gemachten Anwaltskosten in Höhe des gesetzlichen Honoraranspruches nach dem RVG. Der Tauschbörsennutzer weigerte sich jedoch zu zahlen. Er bestritt zunächst einmal, dass die Rechtsverletzung über seinen Internetanschluss begangen wurde. Darüber hinaus bestritt er mit Nichtwissen, das der Rechtsanwalt von der Rechteinhaberin eine Vergütung in Höhe der von ihr geltend gemachten Höhe erhoben hat. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sie mit ihrem Prozessbevollmächtigten eine niedrigere Pauschalvergütung vereinbart hat.

Das Amtsgericht Hamburg wies die Klage der Rechteinhaberin mit Urteil vom 24.05.2013 (Az. 36a C 197/12) ab. Das Gericht begründet das damit, dass die Klägerin den Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten nicht hinreichend dargelegt hat. Dabei kommt es nach Auffassung der Richter nicht auf die Frage an, ob die abgemahnte Tauschbörsennutzer die vorgeworfene Rechtsverletzung selbst begangen hat oder als Störer haftet. Denn er hat in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten, dass sich die Klägerin gegenüber ihrem Anwalt einem Gebührenzahlungsanspruch auf Basis der Vergütung nach dem RVG ausgesetzt sieht. Zumindest dann muss der Rechteinhaber zu dieser Frage ausführlich Stellung beziehen. Dies hat er jedoch nicht getan. Aufgrund dessen fehlt es an einer substantiierten Darlegung des Anspruches aus § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG.