AG Hamburg: 300 EUR Schadensersatz bei illegalem Filesharing eines Filmes ohne konkreten Sachvortrag überhöht

Abmahnung Filesharing
25.03.2014307 Mal gelesen
Das AG Hamburg hat sich in einem von der MIG GmbH angestrengten Klageverfahren gegen einen Anschlussinhaber wegen illegalem Filesharing des Films "Evil Bong - Kiffen kann doch tödlich sein" in einem am 19.03.2014 erlassenen Hinweisbeschluss u.a. zur Frage der Höhe des Schadensersatzes und der Abmahnkosten geäußert.

Das AG Hamburg hat sich in einem von der Kanzlei Schulenberg & Schenk im Namen der MIG GmbH angestrengten Klageverfahren gegen einen Anschlussinhaber wegen illegalem Filesharing des Films "Evil Bong - Kiffen kann doch tödlich sein" in einem Hinweisbeschluss vom 19.03.2014 u.a. zur Frage der Höhe des Schadensersatzes und der Abmahnkosten geäußert.

Die MIG GmbH hatte (wie üblich) 300 EUR Schadensersatz und 651,80 EUR Abmahnkosten (berechnet nach einem Streitwert von 10.000 EUR) eingeklagt. Sowohl den Schadensersatz als auch die Abmahnkosten erachtet das AG Hamburg nach derzeitigem Sachvortrag nicht für berechtigt. Hierzu heißt es in dem Hinweisbeschluss wie folgt:

 "Nachdem das LG Hamburg in einem aktuellen Hinweisbeschluss vom 09.09.2013 (310 S 9/13 31c C 225/13) nochmals klargestellt hat, dass der Gegenstandswert einer vorgerichtlichen Abmahnung gem. §§ 23 Abs. 1 Satz 1, 3 RVG, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO nach billigem Ermessen und im Einzelfall zu bestimmen ist, fehlen dem Gericht im vorliegenden Streitfall noch hinreichende Umstände für eine solche Einzelfallbestimmung des Unterlassungsstreitwertes für die vorgerichtliche Abmahnung im hiesigen Streitfall.

Auch für die gerichtliche Schätzung des Schadensersatzanspruches gemäß § 287 ZPO, mangels vorgetragener eigener Lizensierungspraxis, fehlen noch weitere Anhaltspunkte. Dabei sind Parameter erheblich wie Intensität, Umfang und Dauer der Rechtsverletzung, Gewinn und Umsatz für den Verletzer, Gewinn- und Umsatzverlust für den Verletzten und Bekanntheit des Werks bzw. dessen Urhebers.

Möge die Klägerin daher weiter vortragen, wann und mit welchen Gesamtproduktionskosten der streitgegenständliche Film produziert worden ist. Zur Vermarktung des Films hat die Klägerin bisher vorgetragen, dieser sei online und als DVD zu einem relativ geringen Neuverkaufspreis von 6,49 EUR veräußert worden.

Ohne weiteren Vortrag wäre, insbesondere vor dem Hintergrund dass die Klägerin nur einen einmaligen punktuellen Verstoß der beklagten Partei vorgetragen hat, allenfalls von einem lizenzanalogen Schadensersatzbetrag für das rechtswidrige täterschaftliche Anbieten des Filmwerkes in einer Filesharingtauschbörse, sollte sich dieses beweisen lassen, von 90,00 EUR und einem Unterlassungsstreitwert für die Abmahnung von maximal 7.000 EUR auszugehen sein."

Wir haben für den Beklagten auch die Aktivlegitimation bestritten. Die Klägerin berief sich hier - wie üblich - auf die Vermutung nach § 10 Abs. 3 UrhG. Auch dies genügt dem AG Hamburg nicht:

"Die Klägerin trägt vor, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte des streitgegenständlichen Filmes zu sein, und nimmt auf den Vermerk des DVD Covers Bezug. Beruft sich der Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte und nicht der Urheber, auf die Vermutung des § 10 Abs. 3 UrhG kann er über diese Vermutung jedoch nur Unterlassungs- aber keine Schadensersatzansprüche geltend machen. Die beweisbelastete Klägerin müsste wohl die Verträge vorlegen, in denen die Firma "Full Moon Features" ihr die Rechte übertragen haben will. Aus denen müsste dann auch hervorgehen, ob die Klägerin auch die Rechte gem. § 19a UrhG erworben hat."

Abschließend schlug das AG Hamburg den Parteien einen Vergleich dahingehend vor, dass der Beklagte (statt 951,80 EUR) an die Klägerin einne Betrag von 150 EUR zahlt und die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden.

Der Beklagten wurde von Frau Rechtsanwältin Denise Himburg vertreten.

AG Hamburg, Hinweisbeschluss vom 19.03.2014, Az.: 25b C 584/13

Dieser Hinweisbeschluss zeigt einmal mehr, dass die Gerichte nicht ungeprüft eine Rechteinhaberschaft der Kläger annehmen bzw. ohne jegliche tatsächliche Anhaltspunkte die von den Rechteinhabern eingeklagten Schadensersatzbeträge und Abmahnkosten zusprechen.

Sollten auch Sie eine Abmahnung wegen angeblichen illegalen Filesharing erhalten haben, stehen wir Ihnen sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich zur Seite.