AG Frankfurt verurteilt DEVK zur Deckungszusage bei Widerruf Darlehensvertrag (ARB 2014

AG Frankfurt verurteilt DEVK zur Deckungszusage bei Widerruf Darlehensvertrag (ARB 2014
07.12.2016314 Mal gelesen
Deckungsklage gegen DEVK zur Durchsetzung von Ansprüchen aus Widerruf Darlehensvertrag erfolgreich. Kein Ausschluss in den ARB 2014.

Nachdem die DEVK die Deckungszusage zur Durchsetzung ihres Widerrufs eines Darlehensvertrages verweigert hatte, reichten die Versicherungsnehmer, vertreten durch die Kanzlei ARES Rechtsanwälte, Deckungsklage ein. Die Klage hatte Erfolg.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main stellte mit Urteil vom 29.11.2016, Az. 30 C 2365/16 (20) (hier abrufbar im Volltext) - nicht rechtskräftig - fest, dass die Rechtsschutzversicherung verpflichtet ist, den Versicherungsnehmern tarifgemäßen Rechtsschutz für die Durchsetzung ihrer Ansprüche nach Widerruf des Darlehensvertrages gegen das Kreditinstitut zu erteilen.

In dem gegenständlichen Rechtsschutzvertrag waren die DEVK-ARB 2014, Stand 01.01.2015 vereinbart.

Die Rechtsschutzversicherung berief sich auf Vorvertraglichkeit. Der Versicherungsfall sei schon durch die Erteilung der fehlerhaften Widerrufsbelehrung bei Abschluss des Darlehensvertrages und damit lange vor Abschluss des Rechtsschutzvertrages eingetreten.

Das Gericht stellte unter Bezugnahme auf die eindeutige Rechtsprechung des BGH (z.B. mit Urteil vom 24.04.2013, Az.: IV ZR 23/12) fest, dass der Versicherungsfall nicht schon mit Abschluss des Darlehensvertrages sondern erst mit der Verweigerung der Rückabwicklung durch die Bank nach Widerruf eingetreten ist und damit nach Abschluss des Rechtsschutzvertrages.

Das Gericht stellte außerdem fest, dass sich die Versicherung nicht auf den folgenden Ausschlussgrund in den Rechtsschutzbedingungen berufen kann:

"2.10. Mehrere Versicherungsfälle

Sind mehrere Versicherungsfälle für Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz ursächlich, ist der Erste entscheidend ("ursächlich" ist eine behauptete Pflichtverletzung dann, wenn sie von einer der Parteien zur Stützung ihrer Rechtsauffassung herangezogen wird). Wenn dieser erste Versicherungsfall innerhalb der Vertragslaufzeit eintritt, erhalten Sie Versicherungsschutz. Wenn dieser erste Versicherungsfall vor Vertragsbeginn eingetreten ist, haben Sie keinen Anspruch auf Versicherungsschutz (wenn Sie z.B. ein Jahr vor Beginn Ihrer Versicherung einen Vertrag abgeschlossen haben, bei dem Ihr Vertragspartner Sie bereits auf ein Widerrufsrecht hätte hinweisen müssen und er außerdem jetzt, nachdem Sie den Widerruf erklärt haben, die Rückabwicklung verweigert, haben Sie keinen Versicherungsschutz)."

Das Gericht urteilte eindeutig, dass diese Klausel schon deshalb keine Anwendung finden kann, da nicht mehrere Versicherungsfälle vorliegen. Versicherungsfall war vorliegend ausschließlich die Verweigerung der Rückabwicklung nach Widerruf und gerade nicht schon die Erteilung einer (fehlerhaften) Widerrufsbelehrung bei Vertragsabschluss.

Hat Ihre Rechtsschutzversicherung auch abgelehnt, die Kosten für die Durchsetzung ihres Kreditwiderrufs zu übernehmen?

Darlehensnehmer sollten Weigerungen der Rechtsschutzversicherungen nicht widerstandslos hinnehmen sondern grundsätzlich jeden Fall der Verweigerung fachkundig prüfen lassen. In vielen Fällen lassen sich die Argumente der Versicherung widerlegen, auch wenn diese auf den ersten Blick stichhaltig erscheinen mögen.

Gerne stehen wir Darlehensnehmern nicht nur zur Durchsetzung von Kreditwiderrufen selbst, sondern auch zur Durchsetzung von Deckungszusagen gegen die eigene Rechtsschutzversicherung zur Verfügung.

Nehmen Sie zu uns Kontakt auf.