AG Cloppenburg: Widerrufsrecht für Unternehmer im Onlineshop

Internet, IT und Telekommunikation
21.02.2013402 Mal gelesen
Auch Unternehmer haben im Online-Handel normalerweise ein Widerrufsrecht. Doch es gibt eine wichtige Ausnahme. Dies ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Amtsgerichtes Cloppenburg.

Eine Unternehmerin erwarb in einem Onlineshop ein Elektrofahrrad. Der betreffende Online-Händler verwendete in einer AGB-Klausel die folgende Widerrufsbelehrung:

 

"Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder - wenn Ihnen die Ware vor Fristablauf überlassen wird - durch Übersendung der Ware widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger und nicht vor der Erfüllung unserer Informationspflichten gem. § 312c Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV und § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 3 BGB-InfoV und auch nicht bevor der Kaufvertrag durch Ihre Billigung des gekauften Gegenstandes für Sie bindend geworden ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Ware..".

 

Nachdem die Unternehmerin den in Rechnung gestellte Kaufpreis zuzüglich Versandkosten bezahlt hatte, wurde das Fahrrad an sie übersendet. Innerhalb von zwei Wochen erklärte sie den Widerruf und forderte den Online-Händler zur Rückzahlung des Kaufpreises sowie der entrichteten Versandkosten auf. Dieser weigerte sich jedoch. Nach seiner Ansicht steht der Käuferin als Unternehmerin hier kein Widerrufsrecht zu. Dies ergebe sich insbesondere aus der Bezugnahme auf die oben genannten Vorschriften.

 

Das Amtsgericht Cloppenburg folgte dieser Argumentation jedoch nicht und gab der Klage der Unternehmerin mit Urteil vom 02.10.2012 (Az. 21 C 193/12) statt. Das Gericht stellt klar, dass normalerweise auch dem Unternehmer bei einem Fernabsatzvertrag ein vertragliches Widerrufsrecht zusteht. Etwas anderes gilt nur, wenn ausdrücklich im Text darauf hingewiesen wird, dass das Widerrufsrecht lediglich Verbrauchern zusteht. Hingegen reicht der Verweis in den AGB auf gesetzliche Vorschriften - im Sinne der verwendeten Musterbelehrung - nicht aus. Allein die Benennung von einigen Normen mit verbraucherschützendem Charakter reicht nicht aus, um Unternehmer vom Widerrufsrecht auszuschließen. Von daher muss der Online-Händler hier sowohl den Kaufpreis als auch die Versandkosten zurück erstatten.

 

Wenn Sie als Online-Händler dies vermeiden wollen, können Sie nicht einfach die amtliche Musterbelehrung wortgetreu übernehmen. Beo einer Änderung oder Ergänzung des Textes müssen Sie allerdings vorsichtig sein, damit Sie nicht wegen einer angeblich nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung abgemahnt werden. Auf Wunsch unterstützen wir Sie gerne.

 

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