AG Charlottenburg: Zu den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast im Filesharing Verfahren

Abmahnung Filesharing
19.03.2014269 Mal gelesen
Die Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH hatte aufgrund des angeblichen Filesharings des Films: “Kill Theory” gegen den Betroffenen geklagt. Die Klage wurde vom Amtsgericht Charlottenburg abgewiesen. Als Begründung führte das Gericht an, dass der Anscheinsbeweis bereits dadurch entkräftet werden konnte, dass sich auf dem Computer des Betroffenen keine Tauschbörsensoftware befand und dieser auch nie eine solche benutzt hat (Urteil vom 20.02.2014, Az. 210 C 213/13).

Der Grundsatz zur Erinnerung: Kann der Anschlussinhaber im Filesharing Verfahren nachweisen, dass die ernsthafte Möglichkeit bestand, dass der Anschluss zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung von jemand anderem genutzt wurde, scheidet eine Haftung als Täter aus. Die bestehende Möglichkeit, dass die Rechtsverletzung auch von jemand anderen hätte begangen werden können, reicht aus. Diese Möglichkeit ist immer dann gegeben, wenn andere Familienmitglieder selbständig auf den Anschluss zugreifen können.

Das besondere an diesem Urteil ist demnach, dass die Haftung als Täter bereits durch den Umstand verneint wurde, dass die Tauschbörsensoftware auf seinem PC gar nicht laufen konnte. Die Nennung eines potentiellen Alternativtäters war hier gar nicht notwendig um den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast zu genügen.

Das Gericht führte aus: "Dass der Beklagte, indem er durch seinen Vortrag auch die Möglichkeit, dass seine Ehefrau die Verletzungen begangen habe, ausgeschlossen hat, nicht vorgetragen hat, dass die Begehung der Verletzungshandlungen durch einen anderen Nutzer des Internetanschlusses ernsthaft möglich erscheint, ist vor diesem Hintergrund unerheblich. Denn ein solcher Vortrag ist nicht die einzige Möglichkeit, um die sekundäre Darlegungslast zu erfüllen. In dem Fall, dass dem Anschlussinhaber zwar nicht bekannt ist, welche andere Person die Rechtsverletzung begangen haben könnte, er jedoch substantiiert vorträgt, aus welchen Gründen er selbst nicht der Täter gewesen sei, reicht dies aus, um die tatsächliche Vermutung zu entkräften. Dem Anschlussinhaber obliegt es nicht, selbst Ermittlungen anzustellen, um einen möglichen Täter ausfindig zu machen."

Natürlich handelt es sich hierbei nur um ein Urteil des Amtsgerichts. Dennoch deutet dieses Urteil einen weiteren Schritt in die richtige Richtung.

Ähnliche Artikel: