Ärztebewertung im Internet - neues BGH Urteil

Medien- und Presserecht
16.05.2016258 Mal gelesen
Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung die Anforderungen an den Prüfungsaufwand, dem die Betreiber eines Bewertungsportals nach der Beschwerde eines in seinen Rechten Verletzten unterliegen, konkretisiert.

Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung (VI ZR 34/15) die Anforderungen an den Prüfungsaufwand, dem die Betreiber eines Bewertungsportals nach der Beschwerde eines in seinen Rechten Verletzten unterliegen, konkretisiert.

Der Entscheidung lag einmal mehr eine Arztbewertung, getätigt auf der Bewertungsplattform Jameda, zugrunde. Die Bewertung wurde von einem anonymen Nutzer abgegeben und enthielt den Hinweis: "Ich kann Dr. H. nicht empfehlen. Leider ist es einfach, eine positive Bewertung zu schreiben, eine negative dagegen ist - auch rechtlich - schwierig, weshalb ich auf die Bewertung auf die Schulnotenvergabe verweise, welche ich mir sorgfältig überlegt habe." Der anonyme Nutzer vergab schließlich eine Gesamtnote von 4,8, darunter jeweils die Note 6 für "Behandlung", "Aufklärung" und "Vertrauensverhältnis".

Der betroffen Arzt und Kläger wandte sich anschließend an die Betreiber der Bewertungsplattform Jameda und begehrte die Löschung der Bewertung, da diese ihn verunglimpfe und in keiner Weise substantiiert sei; dies weise im Übrigen auch darauf hin, dass der Autor der Bewertung eine Behandlung beim klagenden Arzt überhaupt nicht in Anspruch genommen habe.

Die Löschung der Bewertung wurde schließlich von Jameda abgelehnt. Ihre Qualitätsprüfung habe Kontakt mit dem Bewerter aufgenommen, der die Bewertung bestätigt habe. Danach hatte Jameda keine weiteren Zweifel an der Authentizität der Bewertung. Weitere Unterlagen hat Jameda von dem Bewerter allerdings nicht abgefragt, insbesondere keine Terminvereinbarungen o.ä.

Nach Ansicht des Gerichts reicht dies jedoch nicht aus, um dem Prüfungsaufwand von Hostprovidern nach der Beanstandung eines betroffenen Arztes gerecht zu werden.

"Konkret muss die vom Portalbetreiber durchzuführende Überprüfung erkennbar zum Ziel haben, die Berechtigung der Beanstandung des betroffenen Arztes zu klären. Der Portalbetreiber muss ernsthaft versuchen, sich hierzu die notwendige Tatsachengrundlage zu verschaffen; er darf sich insbesondere nicht auf eine rein formale "Prüfung" zurückziehen."

Der Portalberteiber hätte in der konkreten Angelegenheit daher dem Bewerter die Beschwerde des Arztes mitteilen und diesen zu einer Stellungsnahme auffordern müssen. Ebenso fordert der Bundesgerichtshof von dem Bewerter, und das ist wesentliche Grundlage für die daraufhin abgegebene Notenbewertung, den konkreten Behandlungskontakt mit dem Arzt genau zu beschreiben und ggf. Behandlungsunterlagen als Nachweis an den Portalbetreiber zu übermitteln. Hierbei kann es sich um Rechnungen, Terminzettel, Eintragungen in Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien handeln.

Eine bloße Bitte an den Bewerter, "die Behandlung in mindestens zwei Sätzen [zu] umschreiben und den Behandlungszeitraum [zu]nennen", kann jedenfalls nicht ausreichen, um der Beanstandung einer Bewertung nachzugehen. Der Portalbetreiber kann insoweit seine Sorgfaltspflicht verletzten und sich u.U. dem bewerteten Arzt gegenüber schadensersatzpflichtig machen.

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