Ärzte in den Startlöchern ... Neuer Bundesmantelvertrag kommt. (Goßens / Berlin)

Fachartikel aus dem Bereich Freie Berufe und anwaltliches Berufsrecht - 28.06.2007 - 1.792 mal gelesen.

Am 1. Juli 2007 treten der neue Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) und der Bundesmantelvertrag Ärzte/Ersatzkassen (EKV) mit einigen wesentlichen Änderungen in Kraft. Das ärztliche Berufsrecht findet eine weitere Liberalisierung:

1)    Mit dieser Novellierung wird erstmals einheitlich geregelt, wieviele Angestellte Ärzte ein niedergelassener Praxischef unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 19 Musterberufsordnung-Ärzte (MBO-Ä) anstellen darf.
Der BMV-Ä gibt vor, dass pro Vertragsarzt bis zu drei Ärzte in Vollzeit angestellt werden dürfen.

In einer Gemeinschaftspraxis mit drei Vertragsärzten können demnach neun Ärzte angestellt sein.

Bei dieser Anzahl kann die erforderliche persönliche Leitung der Praxis noch gewahrt werden. Der Arbeitgeber muss in der Lage sein, die Mitarbeiter zu überwachen und zu kontrollieren.

Es können auch mehrere Ärzte in Teilzeit angestellt werden. Voraussetzung hierbei ist, dass der zeitliche Umfang der Arbeitszeit den von drei vollzeitbeschäftgten Ärzten nicht übersteigt.

In Ausnahmefällen können auch mehrere Ärzte im Angestelltenverhältnis aufgenommen werden, wenn vor dem jeweils zuständigen Zulassungsausschuss die Wahrung der persönlichen Leitung nachgewiesen wird. So z.B. bei Vertragsärzten, welche überwiegend medizinisch-technische Leistungen erbringen (vier Angestellte Ärzte pro Vertragsarzt). Die Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten wird nicht angerechnet.

Besonderheit und für viele auch finanziell interessant ist, dass auch fachfremde Ärzte aufgenommen und deren Leistungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) abgerechnet werden dürfen.

Vorteil: Über den angestellten, fachfremden Arzt kann der Praxisinhaber sowohl an der hausärztlichen als auch an der fachärztlchen Versorgung teilnehmen.

Weiterer Vorteil: Viele Behandlungs- und Untersuchungsmethoden dürfen nur aufgrund spezieller Qualifikation erbracht und abgerechnet werden. Zukünftig genügt für die Abrechenbarkeit solcher Leistungen, wenn der angestellte Arzt diese besondere Fachkunde besitzt. Scheidet der fachkundige Angestellte aus der Praxis aus, so entfällt allerdings auch die Abrechnungsgenehmigung der Praxis für diese speziellen Leistungen.

2)    Eine weitere klarstellende Regelung trifft der BMV-Ä und EKV in dem Bereich der Sicherstellung des Versorgungsauftrags und der Präsenzpflicht des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz.

Der Vertragsarzt ist gehalten, an seinem Vertragsarztsitz sowie weiteren Tätigkeitsorten Sprechstunden entsprechend dem Bedürfnis nach einer ausreichenden und zweckmäßigen vertragsärztlichen Versorgung festzusetzen und seine Sprechstunden auf einem Praxisschild bekannt zu geben. Der sich aus der Zulassung des Vertragsarztes ergebende Versorgungsauftrag ist dadurch zu erfüllen, dass der Vertragsarzt an seinem Vertragsarztsitz persönlich mindestens 20 Stunden wöchentlich in Form von Sprechstunden zur Verfügung steht.

Der Zeitaufwand, der für die medizinische Tätigkeit an anderen Orten aufgewandt wird, bleibt den Ärzten aber auch zukünftig selbst überlassen. In allen Fällen der Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit an einem weiteren oder mehreren Tätigkeitsorten außerhalb des Vertragsarztsitzes gilt allerdings, dass die Tätigkeit am Vertragsarztsitz alle Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes zeitlich insgesamt überwiegen muss.

3)    Der neue BMV-Ä sieht jedoch auch Einschränkungen vor, insbesondere bei der Zusammenarbeit in seit dem 1. Januar 2007 grundsätzlich zulässigen Teilgemeinschaftspraxen. Er verlangt, dass die Kooperationspartner in der Teil-Berufsausübungsgemeinschaft begrenzt zeitlich zusammenwirken, demnach auch gemeinsame Sprechstunden anbieten müssen.

Es kann somit durchaus sein, dass die Kooperationsform Teilgemeinschaftspraxis nur im privatärztlichen oder außerhalb des Budget - Bereichs gelebt werden wird.

Burkhard Goßens

Der Autor ist Anwalt für Gesundheitsrecht und Vorsitzender des Bundesforum Gesundheitsrecht e. V. 

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