Änderungen und Chancen mit der Pflegerechtsreform 2008 (Goßens / Berlin)

Fachartikel aus dem Bereich Gesundheit, Arzthaftung und Krankenversicherung - 02.05.2008 - 1.960 mal gelesen.

Es geschieht fast immer unerwartet und häufig sind die Angehörigen unvorbereitet, wenn eine Person oder ein naher Angehöriger zum Pflegefall wird und es darum geht, Pflegeleistungen zu beantragen oder den Versicherten in einzelne Pflegestufen einstufen zu lassen.

Doch mit der unmittelbar bevorstehenden Reform des Pflegerechts und der Pflegeversicherung werden einschneidende Veränderungen vorgenommen, zumeist zum Vorteil der Pflegebedürftigen und der Pflegepersonen. Die Pflegeversicherung soll besser auf die Bedürfnisse und Wünsche der Pflegebedürftigen sowie ihrer Angehörigen angepasst und die ambulante Versorgung Pflegebedürftiger entscheidend gestärkt werden.

Der im fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) verankerte Grundsatz "Rehabilitation vor Pflege" wurde gestärkt, indem nunmehr auch in Pflegeheimen ambulante Rehabilitationsleistungen erbracht werden sollen. Ebenso wurde zur Verbesserung des Übergangs zwischen Akutversorgung im Krankenhaus, Rehabilitation und (Dauer-)Pflege insbesondere im Zusammenhang mit der Entlassung aus dem Krankenhaus ein Anspruch auf ein Versorgungsmanagement eingeführt. Es wurde sichergestellt, dass Bewohner neuer Wohnformen (z.B. Wohngemeinschaften wie sogenannte "Alters-WGs", etc.) ebenso wie Pflegebedürftige in Privathaushalten Leistungen der häuslichen Krankenpflege erhalten können.

Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.

Was ändert sich im Einzelnen?
Als Kernpunkt der Reform ist die Förderung der ambulanten Pflege ? außerhalb der Pflegeheime. Die Angebote für Pflegebedürftige sind künftig wohnortnah besser aufeinander abgestimmt und vernetzt. Die Leistungen der Pflegeversicherungen sollen im Wesentlichen dazu beitragen, dass viele Pflegebedürftige nach ihrem persönlichen Wunsch zu Hause versorgt werden können. Sie helfen den Pflegebedürftigen und ihren Familien, die mit der Pflege verbundenen finanziellen Aufwendungen zu tragen.

Hieran orientieren sich sodann auch die einschneidenden nachfolgenden Veränderungen:

1. Schaffung von Pflegestützpunkten mit umfassender Pflegeberatung

2. Verbesserung der Rahmenbedingungen insbesondere für neue Wohnformen durch gemeinsame Inanspruchnahme von Pflegeleistungen (sog. "Leistungspooling")

3. Einführung einer Pflegezeit für berufstätige pflegende Angehörige

4. Schrittweise Anhebung der Pflegeleistungen mit Leistungsdynamisierung ab 2015

Die Anhebungen im Einzelnen:

I. ambulante Sachleistungsbeträge

Pflegestufe        derzeit        ab 1. Juli 2008      2010           2012
Pflegestufe I      €    384,--    €    420,--            €    440,--    €     450,--
Pflegestufe II     €    921,--    €    980,--            € 1.040,--    €  1.100,--
Pflegestufe III    € 1.432,--    € 1.470,--           € 1.510,--     €  1.550,--

Die Leistungen für Pflegebedürftige der Pflegestufe III mit Härtefallklausel im ambulanten Bereich in Höhe von € 1.918,-- bleiben unberührt.

II. Pflegegeld

Pflegestufe        derzeit        ab 1. Juli 2008      2010        2012
Pflegestufe I      € 205,--      € 215,--                 € 225,--    € 235,--
Pflegestufe II     € 410,--      € 420,--                 € 430,--    € 440,--
Pflegestufe III    € 665,--      € 675,--                 € 685,--    € 700,--

III. vollstationäre Versorgung

Die stationären Sachleistungsbeträge der Pflegestufen I und II bleiben zunächst unverändert. Bei der Pflegestufe III und Pflegestufe III mit Härteklausel gibt es in der vollstationären Versorgung folgende Anhebungen:

Pflegestufe        derzeit        ab 1. Juli 2008      2010            2012
Pflegestufe III    € 1.432       € 1.470,--             € 1.510,--    € 1.550,--
Pflegestufe III    € 1.688,--   € 1.750,--             € 1.825,--     € 1.918,--
mit Härteklausel

IV. Weitere Leistungen
Zusätzlich hierzu können auf Antrag Leistungen für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, wie etwa Alzheimerpatienten oder Demenzkranke, gewährt werden. Dabei werden nunmehr weitere Maßnahmen im Wege einer Pflegestufe 0 ergriffen, um diesen Menschen zu helfen. Der zusätzliche Leistungsbetrag kann je nach Bedarf von derzeit
€ 460,-- (jährlich) auf bis zu € 2.400,-- (jährlich) angehoben werden.

Ausbau der Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der Transparenz

Unterstützung des generationsübergreifenden bürgerschaftlichen Engagements

Weitere Beiträge des Verfassers:
Pflegefall I: Mit oder ohne Vorsorgevollmacht - Was ist zu tun

Pflegefall II: Welche Leistungen können Sie beanspruchen

© Burkhard Goßens
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Informationen zum Gesundheitsrecht http://www.gesundheitsrecht.info/

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