Änderungen beim Verspätungszuschlag

Änderungen beim Verspätungszuschlag
02.02.2017531 Mal gelesen
Bei zu spät abgegebener Steuererklärung kommen in der Regel Verspätungszuschläge von 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer auf den Steuerzahler zu. Der Mindestbetrag pro Monat beläuft sich auf 25 Euro, der maximal zulässige Verspätungszuschlag ist bei 25.000 Euro erreicht.

Die Festsetzung und Erhebung eines Verspätungszuschlages wird in Zukunft vollständig automatisiert. Lieb darum bitten, ob man nicht eine Ausnahme machen könne, bringt da nichts: Wer seine Steuererklärung nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums abgibt, zahlt den Verspätungszuschlag. Dies gilt auch für Steuerpflichtige, die von der Finanzbehörde aufgefordert werden, ihre Steuererklärung vorzeitig abzugeben und den geforderten Termin verpassen.

Selbstständig können die Finanzbeamten nur noch in Ausnahmefällen über die Fest- oder Aussetzung eines Verspätungszuschlages entscheiden. Nämlich dann, wenn eine Verlängerung der Abgabefrist durch die Finanzbehörde erfolgt, die Steuer auf null Euro festgesetzt wird, eine Steuererstattung erfolgt oder die festgesetzte Steuer nicht die Summe der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und der festgesetzten Vorauszahlungen übersteigt.

Die Änderungen zum Verspätungszuschlag gelten für Steuererklärungen, die nach dem 31. Dezember 2017 eingereicht werden.

Die Änderungen bezüglich des Verspätungszuschlages erhöhen den Druck auf den Steuerpflichtigen, seine Erklärung fristgerecht abzugeben. Das frühzeitige Zurate ziehen eines Steuerberaters kann einem da eine Menge Stress ersparen.

Steuerberater Jörg Treppner ist als Fachberater für das Gesundheitswesen spezialisiert auf die Beratung von Ärzten, Psychologen und anderen Angehörigen von Heilberufen in steuerlichen Belangen. Treppner ist Gründungspartner von AJT in Neuss.



Mehr Informationen: https://www.steuerberatung-ajt-neuss.de/