Änderung der Rechtsprechung zur Vererblichkeit des Verlustabzugs

Steuern und Steuerstrafrecht
18.03.20081562 Mal gelesen

Ein Erbe kann nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs v. 17.12.2007 (GrS 2/04) zukünftig nicht mehr seine eigene Einkommensteuer mit einem vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrag verringern. Das Gericht rückt damit von seiner langjährigen Rechtsprechung ausdrücklich ab. Weil die neue Rechtsprechung einer Gesetzesänderung gleichkommt, gibt es eine vertrauenschützende Übergangsregelung, nach der das Urteil erst für solche Erbfälle gilt, die nach Veröffentlichung der Entscheidung eintreten werden.
Bislang konnten die Verluste eines Erblassers vom Erben steuerlich geltend gemacht werden. Die durch die Rechtsprechung geschaffene Einschränkung ist schmerzlich, zugleich jedoch eine Herausforderung für die Gestaltungsberatung. Ziel muss nunmehr sein, Verluste bei Personen, bei denen mit einem Erbfall zu rechnen ist, zu vermeiden oder auszugleichen, um eine Verlustverrechnung noch zu Lebzeiten zu erreichen.
Bezüglich dieser Problematik beraten wir Sie bei der (steuerlichen) Nachfolgeregelung gerne.