Achtung eBay-Händler: Aufgepasst bei der richtigen Grundpreisangabe !

Wettbewerbs- und Markenrecht
08.01.2014555 Mal gelesen
Anbieter auf der Verkaufsplattform eBay sollten unbedingt eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Bochum vom 19.06.2013 in Betracht ziehen, um unnötige Abmahnungen gegen die Preisangabenverordnung zu vermeiden.

§ 2 Abs. 1 PAngV sieht folgendes vor:

(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben.

Vor dem Hintergrund, dass wettbewerbsrechtliche Abmahnungen hinsichtlich fehlender Grundpreisangaben auf der Verkaufsplattform eBay durchaus ihre Tücken haben, sollte unbedingt für den Fall einer Unterwerfung darauf geachtet werden, eine solche möglichst genau zu fassen und natürlich durch entsprechende Modifizierung der Angebote Vertragsstrafen für die Zukunft zu vermeiden.

Lange Zeit galt es als ausreichend, innerhalb der eigentlichen Angebotsseite den Grundpreis irgendwie in unmittelbarer Nähe zum Endpreis zu plazieren.

Nun gestaltet eine Entscheidung des Landgerichts Bochum, Urteil vom 19.06.2013, Az.: I-13 O 69/13, eBay-Händlern das rechtssichere Handeln weitaus komplizierter.

So hat z.B. das Landgericht Bochum entschieden (Urteil v. 19.06.2013, Az.: I-13 O 69/13), entschieden, es reiche innerhalb der von eBay eingerichteten Galerieansichtnicht aus, dass der Grundpreis erst bei Bewegen der Mouse über die entsprechende Bildschirmstelle angezeigt wird, um das Kriterium der "Unmittelbarkeit" zu erfüllen.

Aus den Urteilsgründen:

" (...) Der Verfügungsbeklagte hat nach Auffassung der Kammer gegen § 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung, wonach neben dem Endpreis auch der Preis je Mengeneinheit in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzuzeigen ist, verstoßen. Der Verbraucher muss in der Lage sein, beide Preise auf einen Blick wahrzunehmen (BGH I ZR 163/06, Urteil vom 26.02.2009, GRUR 2009, 982; Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Auflage 2012, § 2 Rdnr. 3). § 2 Preisangabenverordung gilt auch für die Einstellung von Angeboten auf der f-Übersichtsseite. Es reicht nicht aus, dass der Grundpreis erst bei Bewegen der Mouse über die entsprechende Bildschirmstelle angezeigt wird. (...)"

eBay Händler, die sich bereits in der Vergangenheit im Rahmem einer Abmahnungen wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung unterworfen haben, sollten daher vor der Erstellung weiterer Angebote sämtliche Problematiken erfasst werden, um keine Vertragsstrafe zu verwirken.

Wir beraten bundesweit !

 

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