§ 309 Nr. 13 BGB wurde nun mit Wirkung ab dem 01.10.2016 verschärft:
"Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a) an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b) an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c) an besondere Zugangserfordernisse."
Mit anderen Worten:
Es darf z.B. für Fernabsatzverträge im Internet (Kaufverträge bei eBay, Amazon) keine strengere Form als die Textform (siehe § 126 BGB) vereinbart werden darf, will man die Regelgung nicht unwirksam werden lassen. Der Textform genügt bereits eine E
-Mail oder ein Fax.
Exkurs:
Eine eigenhändige Namensunterschrift, wie sie gem. § 126 Absatz 1 BGB beim Schriftformerfordernis vorausgesetzt wird, ist bei der Textform nicht notwendig. Der Erklärende muss lediglich erkennbar sein, was z. B. durch Namensnennung innerhalb der Erklärung oder durch eine faksimilierte Unterschrift erfolgen kann.
AGB prüfen ! Abmahnung vermeiden !
Prüfen Sie Ihre AGB dahingehend, ob sie den Kunden dort auf die Schriftform verweisen. Ist dies der Fall, wissen Sie, dass Ihre AGB eine Überarbeitung benötigen. Unwirksame AGB Klauseln waren in der Vergangenheit und Gegenwart immer wieder Thema von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Vermeiden Sie Abmahnungen, indem Sie Ihre Rechtstexte stets auf dem aktuellen Stand halten.
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