Achtung Abgemahnte: Filesharing Forderungen können verjährt sein!

Achtung Abgemahnte: Filesharing Forderungen können verjährt sein!
01.09.2014335 Mal gelesen
Nach unseren Erfahrungen kommt es im Filesharing-Bereich immer mal wieder vor, dass Abmahnkanzleien wie beispielsweise Schulenberg und Schenk Schadensersatz Forderungen geltend machen, die vor mehr als 3 Jahren entstanden sind. Hier sollten Abgemahnte die Nerven behalten und keinesfalls vorschnell zahlen.

Denn immer mehr Gerichte stehen auf dem Standpunkt, dass Schadensersatzansprüche wegen einer Urheberrechtsverletzung zu diesem Zeitpunkt verjährt sind. Dem hat sich jetzt auch das Amtsgericht Düsseldorf in einer aktuellen Entscheidung angeschlossen.

Vorliegend machte ein Abmahnwalt vor Gericht Schadensersatzansprüche wegen der urheberrechtswidrigen Verbreitung von mehreren Musikalben vor vier Jahren geltend. Er berief sich in seiner Klage darauf, dass bei Schadensersatzansprüchen wegen Filesharing die zehnjährige §102 UrhG, § 852 BGB Verjährungsfrist anzuwenden sei.

Filesharing-Abmahnung: 3-jährige Regelverjährung gilt

Doch das Amtsgericht Düsseldorf wies die Klage gegen den Tauschbörsennutzer mit Urteil vom 24.07.2014 (Az. 57 C 15659/13) ab. Das Gericht verweist zu Recht darauf, dass hier die kurze Regelverjährungsfrist des § 195 BGB gilt. Denn es gibt hier nicht um die Herausgabe des deliktisch Erlangten, weil Filesharing-Nutzer keinen Lizenzvertrag abschließen können.

Begrüßenswerter Trend zu kurzer Verjährung beim Filesharing

In letzter Zeit haben das Amtsgericht Kassel mit Urteil vom 24.07.2014 (Az. 410 C 625/14) sowie das Amtsgericht Bielefeld mit Urteil vom 06.03.2014 (Az. 42 C 368/13). Auch wenn es sich um keine gesicherte Rechtsprechung handelt, so scheint es sich um einen neuen begrüßenswerten Trend bei den Gerichten zu handeln.

Allerdings ist gegen die Entscheidung des Amtsgerichtes Düsseldorf Berufung eingelegt worden. Sie ist derzeit vor dem Landgericht Düsseldorf anhängig unter dem Aktenzeichen 12 S 24/14.

Einrede der Verjährung muss erhoben werden

Wichtig ist, dass Gerichte eine mögliche Verjährung von Filesharing-Ansprüchen nicht von Amts wegen berücksichtigen. Vielmehr muss hier der Einrede der Verjährung bezüglich der angeblichen Tauaschbörsen Urheberrechtsverletzungen rechtzeitig geltend gemacht werden- was vielen Laien nicht bekannt ist. Dies zeigt, wie wichtig die Vertretung durch einen kompetenten Rechtsanwalt ist.

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