Access Provider haftet nicht als Störer für illegales Filesharing Dritter

Abmahnung Filesharing
08.09.2011559 Mal gelesen
Das LG Köln hat mit Urteil vom 31.08.2011 entschieden, dass Access Provider nicht als Störer für illegales Filesharing Dritter verantwortlich, insbesondere nicht verpflichtet sind, den Zugang ihrer Kunden zu bestimmten Internetdiensten zu sperren.

Das LG Köln hat mit Urteil vom 31.08.2011 entschieden, dass Access Provider nicht als Störer für illegales Filesharing Dritter verantwortlich , insbesondere nicht verpflichtet sind, den Zugang ihrer Kunden zu Internetdiensten, die Anlaufstellen für die Suche nach rechtsverletzenden Musik,- Film oder Softwaredateien sind, durch eine DNS- und/oder IP-Adressen-Sperre zu verhindern.

Sachverhalt

Die Klägerinnen zählen zu den führenden Tonträgerherstellern. Sie sind jeweils Inhaber von zahlreichen Leistungsschutz- und Urheberrechten an verschiedenen Musikstücken.

Die Beklagte ist ein Telekommunikationsunternehmen, das ihren Kunden als so genannter Internet-Access-Provider den Zugang zum Internet vermittelt. Zu diesem Zweck stellt sie ihren Kunden breitbandige Netzzugänge über das Internetprotokoll (IP) auf Basis von Direktanschlüssen zur Verfügung. Das Angebot umfasst ein hochmodernes Telekommunikationsnetz mit umfassenden Angeboten und Services im Bereich Sprach-, Daten- und Multimedia-Dienstleistungen.

Die Klägerinnen sehen sich durch das Angebot von Musikstücken zum kostenlosen Download in Internettauschbörsen (Filesharing) und anderen Internetdiensten, die Zugang zu Internettauschbörsen vermitteln, in ihren Rechten verletzt.

Mit Schreiben vom 15.02.2010 forderten sie die Beklagte auf, die Verletzung von Rechten der Klägerinnen durch Dritte und durch Kunden zu unterlassen, etwa in dem die Beklagte ihren Kunden den weiteren Zugang zu dem Internetdienst "Z" unter der IP-Adresse ... sperrt, der für die Nutzer des Filesharing-Systems "eDonkey" die zentrale Anlaufstelle für die Suche nach überwiegend rechtsverletzenden Musik-, Film oder Softwaredateien in Internettauschbörsen sei.

Unter der Internetadresse (URL) http://anonym1 und der IP-Adresse ... werde - so die Klägerinnen - eines der größten, ausschließlich deutschsprachigen Internetportale ("Z") für die Vermittlung von illegalen Downloads von Musik-, Film-, Buch- und Softwaredateien betrieben. Die Seite sei neben der Internetadresse http://anonym1 auch über die URL http://www.anonym1 und http://anonym2 sowie diverse Umleitungsdienste erreichbar. Der Internetdienst "Z" unterhalte und pflege einen umfangreichen Index von mehreren tausend editierten Links zu geschützten Musik-, Film-, Buch- und Softwaredateien in Filesharing-Netzwerken. Die Nutzer des Dienstes "Z" müssten den jeweiligen Link nur anklicken, wodurch automatisch eine zuvor installierte Client-Software für das eDonkey-Netzwerk (beispielsweise eMule) gestartet und mit dem Download der angeforderten Datei auf den eigenen Computer begonnen werde.

Die Klägerinnen vertraten die Ansicht, die Beklagte sei als Störer verpflichtet, den Zugang ihrer Kunden zum Internetdienst "Z" zu sperren. Da sie ihren Kunden den Zugang zu diesem Dienst ermögliche, trage sie zur Verletzung der geschützten Rechte der Klägerinnen bei und hafte daher als Störer im Sinne des § 97 Abs. 1 UrhG. Der Beklagten sei es sowohl technisch als auch rechtlich möglich, den Zugang der Kunden zu dem Z-Dienst durch eine DNS- und/oder IP-Adressen-Sperre zu verhindern. Eine DNS-Sperre gewährleiste, dass ein Nutzer bei Eingabe des Domain Namens (z. B. www.anonym1) die dazugehörige IP-Adresse nicht erhielte; die Sperrung der IP-Adresse bewirke, dass diese durch Kunden der Beklagten nicht mehr aufgerufen werden könnte. Da es allerdings nicht ungewöhnlich für Dienste wie "anonym1" sei, ihre IP-Adressen ständig zu ändern oder neue URL zu schaffen, um Gerichtsentscheidungen zu umgehen, müüsste die Beklagte weiterhin - so die Klägerinnen - die Liste der zu blockierenden URL und/oder IP-Adressen von Zeit zu Zeit nach Bedarf auf den neuesten Stand bringen oder ergänzen.

Entscheidung

Das LG Köln wies die Klage ab, da die Beklagte nicht Störerin iSv § 97 Abs. 1 UrhG ist. Das Gericht wies zunächst darauf hin, dass nach der anerkannten Rechtsprechung die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden dürfe und die Haftung des Störers für Handlungen Dritter daher eine Verletzung ihm obliegender Prüfpflichten voraussetze. Die Reichweite der jeweiligen Prüf- oder Verhaltenspflicht richte sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des Störers und der Eigenverantwortlichkeit desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung unmittelbar vorgenommen hat.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze scheide - so das Gericht - eine Haftung der Beklagten als Access Provider für Rechtsverletzungen Dritter aus.

Zwar stelle die Vermittlung des Zugangs für Rechtsverletzungen Dritter auf Internetseiten wie "anonym1" ein adäquat kausales Verhalten der Beklagten dar, denn die streitgegenständliche Internetseite diene gerade dazu, urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erwerb der erforderlichen Lizenz im Internet herunterzuladen bzw. für den öffentlichen Download anzubieten. Jedoch sei die Beklagte nicht verpflichtet, zukünftig dafür Vorsorge zu treffen hat, dass es möglichst zu keinen weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt.

Im Rahmen der rechtlichen Bewertung der Störereigenschaft sei - so das Gericht - zu fragen, welche Maßnahmen die Beklagte ergreifen müsste, um ihre Vorsorgepflichten zu erfüllen, um nicht als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden zu können. Die Klägerinnen verlangten von der Beklagten im Ergebnis die Errichtung von DNS- und IP-Sperren, mit denen die Abrufbarkeit von Internetlinks zu Internettauschbörsen auf "anonym1." verhindert werden soll.

Die Umsetzung solcher Vorsorgemaßnahmen - so das Gericht - hätte jedoch zur Folge, dass ein Access Provider die Datenkommunikation zwischen seinen Kunden auf Begehung von gerügten Verletzungshandlungen kontrollieren und somit in das Fernmeldegeheimnis seiner Kunden eingreifen müsste; dies sei ihm jedoch ohne gesetzliche Grundlage nicht gestattet.

Ferner - so Gericht - kommt hinzu, dass diese Sperren kein taugliches Mittel zur Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen sind. Da - so das Gericht - die begehrten Maßnahmen nicht so weit gehen können, den Zugang zum Internetanbieter "anonym1" für sämtliche Inhalte zu sperren, was auch ein zulässiges Angebot und damit Rechtspositionen Dritter betreffen würde, führt bereits die Änderung eines Zeichens der URL dazu, dass das gleiche rechtswidrige Angebot von Musiktiteln unter der gleichen Internetdomain, wenn auch mit einer anderen URL abrufbar bliebe. Die mangelnde Tauglichkeit des Mittels wurde auch daran deutlich, dass die Klägerinnen den Klageantrag mehrfach ändern und auf immer neue URL erweitern mussten.

LG Köln: Urteil vom 31.08.2011 - 28 O 362/10