Abwohnen von Kaution ist nicht zulässig

Abwohnen von Kaution ist nicht zulässig
24.10.2016302 Mal gelesen
Mietkaution hat einen Sinn und kann vom Mieter nicht einfach als bereits gezahlte Miete je nach Bedarf abgewohnt werden.

Ein entsprechendes Urteil hat das Amtsgericht München jetzt gesprochen und damit Mietern das Recht abgesprochen, zum Ende eines Vertragsverhältnisses, die ausstehende Kaution quasi mit der letzten Miete zu verrechnen. Jens Schulte-Bromby, bei AJT in Neuss als Fachanwalt für Mietrecht für Themen dieser Art verantwortlich: "Es kommt immer wieder zum Streit um die Zweckentfremdung der Kaution. Oftmals glauben Mieter, sie könnten am Ende des Mietverhältnisses die Kaution gleichsam "abwohnen" und müssten daher in den letzten Monaten keine Miete mehr zahlen. Dies ist jedoch unzulässig, da ansonsten der Mieter die Mietsicherheit entwerten kann und damit der Sinn und Zweck der Kaution ausgehöhlt würde. Dieser liegt darin, dass der Vermieter - auch nach dem Mietende und Rückgabe der Wohnung - für eventuell vom Mieter verursachte Schäden an der Mietsache oder andere offene Forderungen aus dem Mietverhältnis eine leicht verwertbare Sicherheit hat. Daher kann das Münchener Urteil nicht wirklich verwundern!"

Im verhandelten Fall hatte eine Mieterin die letzten zwei Monate den Mietzins mit der ihr angeblich noch zustehenden Kaution verrechnet und keine Zahlungen mehr geleistet. Dagegen klagte der Vermieter und zwar mit Erfolg, denn das Verhalten der Mieterin stellt mietrechtlich ein unzulässiges "Abwohnen der Kaution" dar. Schulte-Bromby: "Dazu gibt geltendes Recht keinerlei Spielraum her!" Eine Kautionsvereinbarung wäre völlig nutzlos, wenn Mieter dergestalt Einfluss auf die Rückzahlung dieser Sicherheitsleistung nehmen könnten.

Schulte-Bromby empfiehlt bei Streitigkeiten rund um das Thema Kaution von Anfang an klare Verhältnisse zu schaffen und sich auf keinerlei Diskussionen einzulassen, wenn die Sicherheit von Mietern rechtsmissbräuchlich ausgehöhlt wird. In diesen Fällen sollte der Vermieter die Miete einklagen. Die Kosten hat der Mieter zu erstatten.  

 

Mehr Informationen: https://www.ajt-neuss.de/mietrecht-wohnungseigentumsrecht-rechtsanwalt-neuss