Absolutes Kündigungsverbot für Private Krankenversicherung
Unser Mandant erhielt von der DKV AG eine außerordentlich fristlose Kündigung seines privaten Krankenversicherungsvertrages übersandt. Begründet wurde die Kündigung mit angeblicher Leistungserschleichung. Damit war zunächst der Krankenversicherungsschutz des Mandanten und seiner ebenfalls betroffenen Familie in Gefahr. Nach Zurückweisung der Kündigung wurde das Klageverfahren geführt indem die Feststellung der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages begehrt wurde. Dem entsprach das Landgericht Frankfurt am Main zugunsten unseres Mandanten und begründete die Feststellung mit dem absoluten Kündigungsverbot des Versicherers in der der gesetzlichen Versicherungspflicht nachkommenden privaten Krankenversicherung (§ 206 VVG). Zur weiteren Begründung führte das Landgericht eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main an.
Privatversicherte sollten umgehend einen Fachanwalt für Versicherungsrecht aufsuchen, sofern der Versicherer durch Kündigung, Rücktritt, Anfechtung oder Änderung des Vertrages eingreift. Ohne entsprechenden Versicherungsschutz zurückgelassen zu werden kann im Krankheitsfall ruinös sein.
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