Abo-Fallen, Gewerberegistrat, GES Registrat GmbH, GWE GmbH, USTID-Nr.de, Deutsches Firmenregister, DR Verwaltung AG.

Wirtschaft und Gewerbe
16.07.2015267 Mal gelesen
Hinter diesen behördlich aufgemachten Firmen verbergen sich mindestens 2 Jahre laufende Abo-Fallen für angeblich werbewirksame Firmenregister.

Gewerbetreibende oder Freiberufler erhalten regelmäßig Schreiben dieser Firmen, die vorgeben, die darin enthaltenen Daten dienten behördlichen Zwecken und sollten überprüft oder aktualisiert werden. Im sehr Kleingedruckten steht, um was es sich wirklich handelt: Angebotsschreiben für Firmenregister. Obwohl es sich um Werbung handelt, ist diese nicht als bunter Flyer gestaltet, sondern wirken wie ein amtliches Schreiben mit entsprechenden Termini und optischer Aufmachung. Wird auf das erste Anschreiben nicht reagiert, erhält der Adressat ein weiteres, in dem fett gedruckt und in Ausrufezeichen darauf hingewiesen wird, ihm sei dieses Schreiben schon einmal zugestellt worden. Dies soll dazu dienen, den Betreffenden unter vermeintlichen Zugzwang zu setzen.

Die preisbezogenen Vertragsklauseln sind nach diesseitiger Einschätzung für den Empfänger schon aufgrund der Aufmachung des Schreibens überraschend und daher auch nach §§ 305 ff BGB nicht Vertragsbestandteil geworden sein. Weiterhin dürften sie wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unwirksam sein. Der Vertrag enthält bei reiner Bestätigung bestehender öffentlich zugänglicher Daten nach Auffassung des Verfassers keinerlei Gegenleistung und dürfte daher auch nach § 138 BGB unwirksam sein. Wer sucht schon nach Umsatzsteuernummern von Unternehmen (im Falle der USTID-Nr.de, Deutsches Firmenregister, DR Verwaltung AG).

Wer wegen eines versehentlich unterschriebenen Formulars eine Rechnung bekommen hat, sollte reagieren. Aussitzen ist die schlechteste Vorgehensweise.

Auf jeden Fall sollte nicht gezahlt, sondern unverzüglich unter anderem die Anfechtung erklärt werden. Ihre Begründung muß zum Ausdruck bringen, daß Sie am Vertrag nicht mehr festhalten wollen. Der Vertrag muß auch gekündigt werden.

Es dürfte für die GmbH nach Auffassung des Autors schwierig sein, Ihre vermeintlichen Rechnungsansprüche gerichtlich durchzusetzen. Gleichwohl ist dies nicht ausgeschlossen. Insbesondere, wer nach Erhalt einer Rechnung untätig bleibt, setzt sich der Gefahr der erfolgreichen gerichtlichen Durchsetzung der gegen ihn gerichteten mutmaßlichen Ansprüche aus.

Gerade selbständige Geschäftsleute sind häufig in zeitlicher Bedrängnis. Sie sind geneigt, den Inhalt von Postsendungen, eingeteilt nach "Reklame" und Geschäftspost, mit einem Blick zu sichten. Wegen des Eindrucks eines amtlichen Schreibens besteht eine nicht unerhebliche Gefahr, daß die Unterschrift geleistet wird, ohne sich ausführlich mit dem gesamten Text oder gar noch zusätzlich den allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraut gemacht zu haben (die teilweise nur im Internet einsehbar sind). Gewerbetreibende sind auch nicht weniger schutzwürdig als Verbraucher, weil diese regelmäßig mit belästigender Werbung per Brief, Fax oder Mail konfrontiert werden und die Tagespost zügig nach geschäftlicher Relevanz sortieren müssen.

Am 26.07.2012 entschied der BGH, daß eine Entgeltklausel in einem Antragsformular für einen Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet nach dem Erscheinungsbild des Formulars überraschenden Charakter hat und deshalb nicht Vertragsbestandteil wird (§ 305c Abs. 1 BGB) - Urteil vom 26. Juli 2012 - VII ZR 262/11 (Vorinstanzen: AG Recklinghausen - Urteil vom 24. Mai 2011 - 13 C 91/11, LG Bochum - Urteil vom 15. November 2011 - 11 S 100/11).

Mit Urteil vom 14.01.2011, Az. 309 S 66/10, wertete das Landgericht Hamburg auch in 2. Instanz das Versenden von irreführenden Formularen für Internet-Branchenbuchverzeichnisse als Betrug und stellte zudem fest, daß derartige Verträge nichtig seien und der dortige Versender zum Schadensersatz verpflichtet sei.

Das LG Düsseldorf (AZ: 38 O 138/10) das OLG Düsseldorf (AZ: I-20 U 100/11) haben festgestellt, daß derartige Geschäftsmodelle darauf abzielen, aus der Täuschung gewonnene Unterschriften dazu zu verwenden, nicht bestehende Forderungen einzutreiben. Hier fällt in diesem Zusammenhang ausdrücklich der Terminus "Vertragsfalle".

Sofern Sie aufgrund der Annahme, Sie bestätigten lediglich Daten, die schon in Verzeichnissen oder bei Behörden vorliegen, ein Formular dieser Firmen, wie Gewerberegistrat, GES Registrat GmbH, GWE GmbH, USTID-Nr.de, Deutsches Firmenregister bzw. DR Verwaltung AG unterzeichnet und versendet haben, wenden Sie sich an meine Kanzlei.

 

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.

Mail:kanzlei@anwalthesterberg.de