Abmeldepflicht bei Arbeitsunterbrechung wegen Wahrnehmung von Betriebs-ratsaufgaben (BAG: Beschluss vom 29.06.2011 - 7 ABR 135/09)

Arbeit Betrieb
04.07.20111220 Mal gelesen
Der aus neun Mitgliedern bestehende Betriebsrat eines Unternehmens mit ca. 220 Beschäftigten hatte gerichtlich feststellen lassen wollen, dass die Betriebsratsmitglieder nicht verpflichtet seien, sich bei ihrem Arbeitgeber abzumelden, wenn sie Betriebsratsaufgaben während der Arbeitszeit an ihrem Arbeitsplatz wahrnehmen.

 Damit hatten sie vor dem Bundesarbeitsgericht jedoch keinen Erfolg, welches das Bestehen einer solchen Verpflichtung weder pauschal bejahte noch verneinte, sondern von den Umständen des Einzelfalles abhängig machte. Demnach gilt folgendes: Eine Verpflichtung der Betriebsratsmitglieder, sich bei ihrem Arbeitgeber abzumelden und die voraussichtliche Dauer ihrer Betriebsratstätigkeit mitzuteilen, ist grundsätzlich zu bejahen, um dem Arbeitgeber die Überbrückung des Arbeitsausfalls zu ermöglichen.  Dementsprechend entfällt eine solche Verpflichtung, wenn eine vorübergehende Umorganisation der Arbeitseinteilung nicht erforderlich erscheint. Entscheidend sind damit im Einzelfall die Art der Arbeitsaufgabe des Betriebsratsmitglieds und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunterbrechung. Ist eine vorherige Abmeldung unterblieben, hat das Betriebsratsmitglied dem Arbeitgeber auf dessen Wunsch nachträglich die Dauer seiner geleisteten Betriebsratstätigkeit mitzuteilen.

 

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 54/11