Damit hatten sie vor dem Bundesarbeitsgericht jedoch keinen Erfolg, welches das Bestehen einer solchen Verpflichtung weder pauschal bejahte noch verneinte, sondern von den Umständen des Einzelfalles abhängig machte. Demnach gilt folgendes: Eine Verpflichtung der Betriebsratsmitglieder, sich bei ihrem Arbeitgeber abzumelden und die voraussichtliche Dauer ihrer Betriebsratstätigkeit mitzuteilen, ist grundsätzlich zu bejahen, um dem Arbeitgeber die Überbrückung des Arbeitsausfalls zu ermöglichen. Dementsprechend entfällt eine solche Verpflichtung, wenn eine vorübergehende Umorganisation der Arbeitseinteilung nicht erforderlich erscheint. Entscheidend sind damit im Einzelfall die Art der Arbeitsaufgabe des Betriebsratsmitglieds und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunterbrechung. Ist eine vorherige Abmeldung unterblieben, hat das Betriebsratsmitglied dem Arbeitgeber auf dessen Wunsch nachträglich die Dauer seiner geleisteten Betriebsratstätigkeit mitzuteilen.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 54/11