Abmahnungen für „Black Friday“-Nutzer

Abmahnungen für „Black Friday“-Nutzer
25.11.2016238 Mal gelesen
Vorsicht bei der Werbung mit "Black Friday" - Die Marke ist seit 2013 geschützt.

Erst haben wir Halloween erfolgreich in die deutsche Kulturlandschaft integriert, nun soll der "Black Friday" etabliert werden. Zu verlockend ist die Chance für den Handel, nach amerikanischem Vorbild einen Mega-Verkaufstag in die Vorweihnachtszeit einzubauen.

Der traditionelle Black Friday - übrigends immer der letzte Freitag im November, ist aber in Deutschland ganz so einfach nicht am Markt zu platzieren, denn die Wortmarke ist geschützt und darf nicht verwendet werden.

Black Friday: Kanzlei Hogertz schickt Abmahnungen

2013 wurde "Black Friday" beim deutschen Patent- und Markenamt rechtlich geschützt und dann als Marke inklusive aller Rechte an die Super Union Holdig LTD, Honkong, verkauft.  Diese hat jetzt die Berliner Anwaltskanzlei Hogertz LLP beauftragte, Unterlassungserklärungen an Unternehmen zu versenden, die ihren "Black Friday" bewerben und dadurch zwangsläufig eine Markenrechtsverletzung begehen. Es werden entsprechende Kosten fällig, zudem wird verlangt, eine Unterlassungserklärung zu zeichnen.

Markenschützerin Birgt Rosenbaum ist Partnerin bei LHR, Köln, empfiehlt, Unterlassungserklärungen nicht ohne Not in der vorgelegten Version zu unterzeichnen, sondern zuvor mit einem Markenrechtsspezialisten Rücksprache zu halten. "Mit einer unterschriebenen Unterlassungserklärung steht bei Zuwiderhandlungen eine sehr hohe Vertragsstrafe im Raum. Diese Gefahr muss ausgeschlossen sein!" Rosenbaum kennt aus eigener anwaltlicher Erfahrungen Fälle, in denen es ungewollt nach dem Unterzeichnen der Erklärung zu unbeabsichtigten Markenverletzungen gekommen ist und 5-stellige Vertragsstrafen fällig wurden.

Wer also als Unternehmen von Hogertz LLP im Namen der Super Union Holding abgemahnt wurde, sollte zeitnah zu einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Kontakt aufnehmen. Mittlerweile gibt es beim Patentamt auch schon diverse Löschungsanträge. "Das berührt aber die vorliegenden Abmahnungen nicht", warnt Rechtsanwältin Rosenbaum, die anwaltlichen Schreiben nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Insbesondere dürfen gesetzte Fristen nicht überschritten werden.