Abmahnungen des IDO Interessenverbandes für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. gegenüber ebay Händler

Wettbewerbs- und Markenrecht
25.02.2015158 Mal gelesen
Uns liegen Abmahnungen wegen veralteter Widerrufsbelehrungen, vermeintlicher Verstöße gegen die PangV und, Art. 246a EGBGB vor. Neben der Abgabe einer weitreichenden Unterlassunsgerklärung werden pauschalierte Abmahnkosten gefordert.

Abmahnungen des IDO Interessenverbandes für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. sind immer noch aktuell. Dieser Interessensverband mahnt Händler wegen vermeintlicher Wettbewerbsverstöße kostenpflichtig ab. Der Verband erhebt den Anspruch, für die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs zu sorgen.

Unseren Mandanten wurde im Rahmen der vorliegenden Abmahnschreiben das Verwenden einer veralteten Widerrufsbelehrung vorgeworfen. Nach § 312d Absatz 1 BGB iVm Art. 246a § 1 Absätze 2 und 3 EGBGB muss der gewerbliche Verkäufer den Verbraucher über die Bedingungen, insbesondere das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts, die Rechtsfolgen des Widerrufs und das Muster-Widerrufsformular (Anlange 2 zu Art. 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EGBGB) belehren.


Weiterhin wurde das Fehlen der Informationen nach Art. 246, Art. 246 a, Art. 246 c EGBGB abgemahnt. Die Angaben sind gesetzlich erforderlich und deren Nichtangabe stellt gemäß § 5 a Abs. 2 UWG eine unlautere Handlung dar, die abmahnbar ist (LG Dortmund, Beschluss vom 12.10.2009, Az.: 13 O 166/09, OLG Hamm, Urteil v. 11.03.2014).

Zuletzt kaprizierte sich die Abmahnung auf einen Verstoß gegen die Preiangabenverodnung.

Der IDO fordert die Zahlung eines Betrages von 232,05 EUR sowie die Abgabe einer vertragsstrafenbewehrten Unterlassunsgerklärung.

Die vorformulierte Unterlassungserklärung sollte in keinem Fall unterzeichnet werden, da diese viel zu weitreichend formuliert ist.

Soweit die Vorstellung herrscht, mit ein wenig feilschen und modifizieren der vorformulierten Unterlassungserklärung sei die Gefahr gebannt, der irrt sich.

IDO ist sich nicht zu schade, die abgegebenen Unterlassungserklärungen auch auf Einhaltung hin zu überprüfen. So liegt uns z.B. eine Vertragstrafenforderung in Höhe von 5.000,00 € vor.

Seien Sie folglich nicht zu schnell mit der Abgabe einer solchen Erklärung. Manche Verstöße lassen sich nämlich nur schwer beherrschen. Sehr schnell läuft man da in die Vertragsstrafenfalle. Gerade Verstöße gegen die Preisangabenverodnung sind prädestiniert, um Vertragstrafen "zu ziehen".

Vielleicht kann es ratsam sein, eben keine Unterlassungserklärung abzugeben, sondern sich besser mit etwas Mehrkosten eine einstweilige Verfügung "zu fangen". Verstößt man nämlich gegen einen gerichtlichen Unterlassungstenor, so droht allenfalls ein Ordnungsgeld, an welchem jedoch nicht der Abmahner partizipiert. Das Interesse an der Verfolgung ist daher oftmals geringer.


Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt R. Euskirchen

www.ra-euskirchen.de