Abmahnungen der Rechtsanwälte Rasch, Waldorf, KUW u.a berechtigt? - OLG Düsseldorf bestätigt Haftung des Internetanschlussinhabers bei Urheberrechtsverletzungen in Filesharingsystemen durch Dritte.

Abmahnung Filesharing
26.02.20083227 Mal gelesen

Viele Inhaber von Internetanschlüssen erhalten Abmahnungen von diversen Rechtsanwaltskanzleien wegen Urheberrechtsverletzungen im Internet durch Nutzung von Filesharing-Systemen (Peer-to-Peer-Netzwerken, Musiktauschbörsen), obwohl sie selbst noch nie solche Netzwerke genutzt haben. Grund hierfür ist, dass sich Dritte, meist aus dem Familien- und Freundeskreis, ihres Anschlusses hierfür bedienen oder Fremde über ein ungeschütztes W-LAN auf den Internetanschluss zugreifen.

Das OLG Düsseldorf hat nun mit Beschluss vom 27.12.2007 (Az.: I-20 W 157/07) bestätigt, das Inhaber eines Internetanschlusses für die Urheberrechtsverletzungen Dritter über diesen haften sollen.

Voraussetzung hierfür ist, dass der Anschlussinhaber willentlich einen Internetzugang geschaffen hat, der objektiv für Dritte nutzbar war. Es ist dabei auch bedeutungslos, ob die Urheberrechtsverletzung von seinem Rechner oder über ein ungeschütztes W-LAN erfolgte. Die Schaffung des Internetzugangs sei auf jeden Fall für die Rechtsverletzung ursächlich.

Der Anschlussinhaber habe laut OLG Düsseldorf eine neue Gefahrenquelle geschaffen, die nur er überwachen kann. Er ermögliche es Dritten objektiv, sich hinter ihm zu verstecken.

Nach dieser Entscheidung ist es dem Anschlussinhaber zumindest zuzumuten, die Sicherungsmaßnahmen abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt. (bspw. Installation eines Benutzerkontos mit eigenem Passwort für jeden Nutzer)

Das OLG lädt somit dem Inhaber des Internetanschlusses, über den eine solche Urheberrechtsverletzung begangen wurde, die volle Verantwortung hierfür auf, sofern er seinen Anschluss nicht gegen eine urheberrechtsverletzende Nutzung durch Dritte sichert.

Gleichwohl sollte man die Abmahnung im Einzelfall prüfen lassen, bevor man die von den oben genannten Rechtsanwälten geforderten Schadensersätze zahlt oder die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreibt, da die Haftung selbst nur ein Punkt der Abmahnung ist. Oftmals ist diese aus mehreren Gründen (bspw. fehlende Beweisbarkeit eines bestehenden Urheberrechts oder gar dessen Verletzung) zurückzuweisen. Dies bezüglich sei auch auf meinen vorherigen Artikel zu diesem Thema verwiesen:

http://www.anwalt24.de/profil/8335399/sebastian_iben/blog/15/2768/abmahnung_wegen_urheberrechtsverletzung_im_internet_erhalten

Sebastian Iben

Rechtsanwalt