Abmahnungen der Kanzlei Aumann-Mangels im Auftrag des Verlages Richard Aumann & Co.

Medien- und Presserecht
14.02.2012400 Mal gelesen
Die Kanzlei Aumann-Mangels aus Holzminden mahnt in letzter Zeit wieder vermehrt für die Firma Richard Aumann & Co. aus Bad Arolsen ab. Mittlerweile jedoch nicht nur wegen angeblichen Missachtungen gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung, sondern zusätzlich wegen angeblicher Verstöße gegen das Buchpreisbindungsgesetz. Hierbei geraten nun oftmals auch Privatpersonen ins Visier der Abmahnanwälte.

Die Abmahnaktivität der Firma Richard Aumann & Co.

Alleine uns sind über 80 nahezu identische Abmahnungen von der Kanzlei Aumann-Mangels bekannt, die in der Zeit von April 2009 bis zum jetzigen Zeitpunkt im Namen der Firma Richard Aumann & Co. verschickt wurden. Die Dunkelziffer dürfte jedoch noch deutlich darüber liegen. Bereits im August 2010 haben wir hierüber berichtet.

Mit den Abmahnungen fordert die Kanzlei Aumann-Mangels die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und daneben die Zahlung angeblich angefallener Rechtsanwaltskosten.

Falsche Widerrufsbelehrung, Verstoß gegen BuchPrG

Gestützt werden die bisherigen Abmahnungen u. a. auf fehlerhafte Widerrufsbelehrungen.  Neuerdings werden darüber hinaus Verstöße nach dem Buchpreisbindungsgesetz beanstandet. Hierbei ist häufig schon fraglich, ob die Verstöße überhaupt vorliegen, da zur Annahme eines solchen Verstoßes ein gewerbs- oder geschäftsmäßiges Handeln nötig ist, das z.B. bei einem rein privaten Vertrieb von meist gebrauchten Büchern zu verneinen ist.

Häufiger Rechtsmissbrauch!

Hiervon losgelöst stellen sich nach unserer Auffassung viele der Abmahnungen der Kanzlei als rechtsmissbräuchlich nach § 8 Abs. 4 UWG dar. Ob ein Entgegentreten gegen eine solche Abmahnung erfolgversprechend ist, bestimmt sich jedoch anhand des jeweiligen Einzelfalls.

Was tun im Abmahnfall?

Wir raten Ihnen sich bei Erhalt einer solchen Abmahnung anwaltlich beraten zu lassen und das Abmahnschreiben keinesfalls zu ignorieren. Die der Abmahnung beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung sollten sie nicht ungeprüft unterschreiben.

Sie sollten sich daher die Zeit nehmen, zunächst eine anwaltliche Beratung einzuholen. Wenn Sie diesbezüglich Fragen haben, zögern Sie nicht, sich mit uns in Verbindung zu setzen. Gerne besprechen  um eine weitere Vorgehensweise zu besprechen.