Abmahnung - wenn dabei die Vollmacht fehlt....Rechtsanwältin Wienen informiert

Abmahnung Filesharing
16.02.20111091 Mal gelesen
Sie gehen gut gelaunt zum Briefkasten, um bei dem Anblick des bedrohlichen Abmahnschreibens in der Post aschfahl zu werden: Sie werden zu der Abgabe einer Unterlassungserklärung und der Zahlung eines hohen Betrages aufgefordert. Eine Vollmacht fehlt aber in der Abmahnung! Ist das Abzocke oder legal?

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 19.05.2010 I, ZR 140/08,  entschieden, dass eine fehlende Vollmacht nicht zu der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Abmahnung führte.

In dem betreffenden Sachverhalt ging es um eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Das Gericht führte dazu aus: Wenn die Abmahnung eine Unterlassungserklärung enthält,  die von einem Rechtsbindungswillen getragen und hinreichend bestimmt ist, kann das ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrags sein. Darauf ist allerdings § 174 BGB nicht anwendbar. Das führt zu folgender rechtlichen Situation: Nimmt der Schuldner das Angebot an, wenn er die Abmahnung als berechtigt sieht, kommt ein Unterwerfungsvertrag mit dem Gläubiger zustande, wenn der Vertreter über Vertretungsmacht verfügt. Fehlt die Vertretungsmacht, kann der Schuldner den Gläubiger nach § 177 Absatz 2 Satz 1 BGB zur Erklärung über die Genehmigung auffordern.

Fazit

Mit anderen Worten: Damit die Abmahnung hier wirksam ist, braucht keine Vollmacht beigefügt zu sein! Sie sollten eine Abmahnung daher nicht aus diesem Grund ignorieren, sondern anwaltliche Beratung suchen.

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, könnenn Sie sich gerne an uns wenden,

Telefonnummer: 030 - 390 398 80.

Die Kanzlei für Medien und Wirtschaft Wienen berät und vertritt bundesweit.

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