Abmahnung wegen Werbung mit handwerklichen Tätigkeiten, obwohl keine Eintragung in der Handwerksrolle vorliegt

Abmahnung wegen Werbung mit handwerklichen Tätigkeiten, obwohl keine Eintragung in der Handwerksrolle vorliegt
28.04.2016138 Mal gelesen
Was man beachten sollte

Im Auftrag eines unserer Mandanten bin ich derzeit mit der Bearbeitung einer Abmahnung beauftragt, weil mit handwerklichen Tätigkeiten geworben wurde, obwohl keine Eintragung in der Handwerksrolle vorlag. Auf Grundlage des angeblichen Rechtsverstoßes werden die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Kostenerstattung verlangt.

Kurzüberblick zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung

Mit einer Abmahnung wird eine Person durch eine andere Person dazu aufgefordert, in Zukunft ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Eine solche Abmahnung zielt in erster Linie darauf ab, gerichtliche Verfahren zu vermeiden und damit nicht unnötig Zeit oder Geld zu investieren.

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung und die erhobenen Ansprüche

Üblicherweise werden mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung mehrere Ansprüche geltend gemacht.

In erster Linie geht es um die erhobenen Unterlassungsansprüche. Vereinfacht ausgedrückt ist Inhalt eines Unterlassungsanspruchs, dass ein rechtswidriges Verhalten für die Zukunft abzustellen ist. Bei einem bestehenden Unterlassungsanspruch ist die Abgabe einer Unterlassungserklärung geboten. Es reicht grundsätzlich nicht aus, den Rechtsverstoß nur abzustellen.

Abhängig von dem Unterlassungsanspruch können weitere Ansprüche im Rahmen einer Abmahnung geltend gemacht werden.

Hierzu gehört beispielsweise der Anspruch auf Erstattung der angefallenen Kosten für den Ausspruch der Abmahnung. Das bedeutet, dass die angefallenen Kosten dem Abmahner zu ersetzen sind. Zusätzlich können Ansprüche auf Auskunft, Schadenersatz oder Gewinnabschöpfung erhoben werden.

Abmahnung und Unterlassungsanspruch

Die größte Bedeutung kommt dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu. Das hat nicht nur rechtliche, sondern auch finanzielle Gründe. Vor allem stellt sich die Frage, ob wegen des Unterlassungsanspruchs eine einstweilige Verfügung droht oder eine Unterlassungsklage erhoben werden kann. Sowohl einstweilige Verfügung als auch ein Hauptsacheverfahren lösen im Regelfall nicht unerhebliche Kosten aus. Es muss aber auch die Wirkung einer Unterlassungserklärung bedacht werden: wird eine solche abgegeben, um einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage zu verhindern, dann droht bei einem erneuten Verstoß eine Vertragsstrafe.

Für Unternehmer ist daher neben einer schnellen Reaktion auch die Auswirkung in Zukunft von Bedeutung.

Der Erstattungsanspruch andererseits steht nicht so sehr im Vordergrund. Insoweit sollte man sich nicht von möglicherweise zunächst hoch erscheinenden Kosten täuschen lassen.

Wie reagieren?

Die richtige Reaktion auf eine Abmahnung ist davon abhängig, ob die Abmahnung berechtigt ist oder nicht.

Die Reaktionsmöglichkeiten können in der Abgabe einer Unterlassungserklärung oder aber auch einem gerichtlichen Streit bestehen. Es kann hier nicht pauschal zu einer bestimmten Vorgehensweise geraten werden, die immer erfolgreich ist. Bevor eine Reaktion auf die Abmahnung erfolgt, müssen unbedingt der Sachverhalt und die Rechtslage umfassend geprüft werden. Es ist sinnvoll, hier einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Angesichts der normalerweise knapp bemessenen Fristen ist eine schnelle Reaktion erforderlich. Bei einer Überschreitung von Fristen drohen teure Gerichtsverfahren.

Was Sie tun können

 Handeln Sie auf keinen Fall übereilt, sondern nehmen Sie in jedem Fall die Hilfe eines erfahrenen Anwalts in Anspruch.

  •     Kein unüberlegter Kontakt mit der Gegenseite
  •     Geben Sie nicht vorschnell eine Unterlassungserklärung ab - möglicherweise verpflichten Sie sich unnötig ein Leben lang
  •     Auf keinen Fall die Abmahnung ignorieren: - es drohen teure Unterlassungsverfahren!
  •     Notieren Sie sich die Ansprüche und Fristen
  •     Keine Reaktion ohne anwaltliche Beratung


Gerne berate ich Sie darüber, was Sie nun tun können.