Abmahnung wegen illegalem Filesharing durch Download und Verbreiten von Musik an Online-Tauschbörse und Schadenshöhe

Abmahnung Filesharing
14.12.2010970 Mal gelesen
Wenn jemand unbefugt geschützte Musik oder Filme von einer Tauschbörse im Netz lädt sowie dort verbreitet, wird es für den Anschlussinhaber auch schon bei wenigen Stücken teuer. In welchem Umfang, das hängt neben den Umständen des Einzelfalles auch vom angerufenen Gericht ab.

Wer unbefugt Musikstücke aus einer Tauschbörse im Internet herunterlädt, lässt sich auf ein Spiel mit dem Feuer ein. Vor allem bei einem Download/Verbreiten von vielen Dateien wird der Anschlussinhaber durch die Höhe des von der Musikindustrie geforderten Schadensersatzes schnell in seiner Existenz bedroht. Selbst das Herunterladen und Verbreiten von einzelnen Stücken wird schnell ein teurer Spaß.

Wie sich das auswirkt, kann man schwer voraussagen. Denn die Gerichte urteilen hier nach den sogenannten "Umständen des Einzelfalles". Das bedeutet im Klartext, dass man im Zweifel der mehr oder weniger willkürlichen Einschätzung der Richter ausgeliefert ist, die die Beweisaufnahme durchführen. Das wird besonders an zwei Urteilen deutlich, die in ähnlich gelagerten Fällen von zwei Gerichten ergangen sind.

Das Landgericht Hamburg war vor wenigen Wochen sehr großzügig. Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Filius illegal zwei Musikstücke aus einer Musiktauschbörse herunterladen und Dritten zugänglich gemacht. Der Vater als Anschlussinhaber wurde mit einem läppischen Sümmchen von 15,- Euro pro Musiktitel zur Kasse gebeten. Die Richter legten in ihrem Urteil vom 27.1.2010 (Aktenzeichen 308 O 710/09)  als Bemessungsgrundlage für die Schadenshöhe unter anderem den günstigen GEMA-Tarif Music-on-Demand zum privaten Gebrauch zugrunde. Sie argumentierten unter anderem damit, dass die Titel u.a. von Rammstein schon älter waren und es daher - auch aufgrund der Kürze des Angebotes - nur zu höchstens 100 Downloads gekommen ist.

Das Landgericht Düsseldorf ist allerdings in seinem Urteil vom 24.11.2010 (Aktenzeichen 12 O 521/09) wesentlich strenger: Es erkannte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von statten 300,- Euro pro heruntergeladenem und verbreiteten Titel zu. Es wendete dabei den GEMA-Tauf für Musikstreaming auf Internetseiten an. Schadenserhöhend wirkt sich nach Ansicht der Düsseldorfer Richter aus, dass vorliegend ein vollständiger illegaler Download erfolgt ist und die Stücke einer großen Zahl von Usern bereitgestellt worden sind.

Als Betroffener sollten Sie sich unbedingt durch einen Rechtsanwalt beraten lassen, der auf diesem Gebiet erfahren ist. Auf Wunsch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Beitrag über das 15,- Euro Urteil des Landgerichtes Hamburg zum Filesharing

http://www.wbs-law.de/news/allgemein/2018/lg-hamburg-zum-thema-filesharing-e-1500-schadensersatz-pro-musiktitel-angemessen