Abmahnung Waldorf Frommer für Getty Images International: Reaktion auf OLG Köln (6 W 30/11)?

Abmahnung Filesharing
16.08.2011876 Mal gelesen
Waldorf Frommer konkretisieren jetzt auch für Getty Images International die geforderte Unterlassungserklärung auf die konkreten Lichtbildwerke. Die früher sehr weite und damit nach OLG Köln unwirksame Unterlassungserklärung wird künftig von Waldorf Frommer offenkundig nicht mehr verwendet.

Wie der Verfasser bereits mehrfach berichtet hat, hat das OLG Köln (Az. 6 W 30/11)in einem Beschluss vom 20.05.2011, soweit ersichtlich, als erstes Zivilgericht in Deutschland die Auffassung vertreten, dass in einer Abmahnung wegen P2P-Downloads (Filesharing, Internettauschbörsen) keine Hinweise enthalten sein dürfen, die den privaten Internetanschlussinhaber von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abhalten können. Der abmahnende Hörbuchverlag hatte die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert, die sich auf alle Werke des Verlages erstrecken sollte. Obwohl dies nach Ansicht des OLG Köln weit über den tatsächlichen Unterlassungsanspruch hinausgeht, wurde in der Abmahnung und in der beigefügten Unterlassungserklärung darauf hingewiesen, dass die Einschränkung der geforderten Erklärung deren Unwirksamkeit zur Folge haben könne. 

In dem Fall, den das OLG Köln zu entscheiden hatte, hatte der Anschlussinhaber eine Abmahnung wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke, (betroffen könnte meines Erachtens  eine Abmahnung der Waldorf Frommer Rechtsanwälte gewesen sein, das geht aus dem Beschluss des OLG Köln aber natürlich nicht hervor) erhalten und hierauf nicht trotz weiterer Aufforderung durch die mit der Abmahnung beauftragten Rechtsanwälte nicht reagiert. 

Der Hörbuchverlag hat daher über die mit der Abmahnung beauftragten Rechtsanwälte daraufhin eine einstweilige Verfügung gegen den Anschlussinhaber vor dem LG erwirkt, gegen die der Anschlussinhaber Beschwerde beim OLG Köln eingelegt hatte. 

Das OLG Köln hat nun entschieden, dass der Anschlussinhaber, der auf eine solche Abmahnung nicht reagiert, die Kosten einer daraufhin ergangenen einstweiligen Verfügung nicht tragen muss, da in der Abmahnung der unzutreffende Hinweis erfolgt war, dass eine Einschränkung der Unterlassungserklärung deren Unwirksamkeit zur Folge haben könne. 

Grundsätzlich gibt zwar der Anschlussinhaber / Unterlassungsschuldner Anlass zu einer gerichtlichen Inanspruchnahme, wenn er auf eine Abmahnung hin nicht eine hinreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. Dies gilt jedoch nach Auffassung des OLG Köln dann nicht, wenn gegenüber einem privaten Anschlussinhaber zuvor eine Abmahnung ergeht, die den Hinweis enthält, dass eine Einschränkung der Unterlassungserklärung deren Unwirksamkeit zur Folge hätte. 

Denn der Senat ist der Ansicht, dass dem Unterlassungsgläubiger ein Unterlassungsanspruch nur in der konkreten Verletzungsform zusteht, also im konkreten Fall eine auf das Werk bezogene Unterlassungserklärung.

Der Abgemahnte sei als Verbraucher deutlich unerfahrener in Rechtsangelegenheiten als ein Gewerbetreibender. Die hohe Zahl in Anspruch genommener Endverbraucher bei P2P  sei auch ein neues Phänomen. 

Der Senat führte hierzu aus: "Es lässt sich den angeführten Literaturnachweisen jedoch nicht entnehmen, dass diese sich mit den hier gegebenen Besonderheiten auseinandergesetzt haben. Dass Privatpersonen wegen Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen werden, kommt nämlich erst in jüngerer Zeit in einem früher kaum vorstellbaren Umfang vor."

 

Kommentar:

Der Beschluss des OLG Köln könnte fatale Auswirkungen auf die bisher ergangenen Abmahnungen diverser Rechteinhaber haben. Insbesondere dürften durch den Beschluss des OLG Köln Abmahnungen der Waldorf Frommer Rechtsanwälte (ehemals Waldorf Rechtsanwälte) aus München betroffen sein, weil in den früheren Abmahnungen genau die vom OLG Köln beanstandete Formulierung verwendet wurde.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte haben aber nun auf den Beschluss des OLG Köln nicht nur für die Film und Musikverlage reagiert, sondern auch für Lichtbildverwerter, wie Getty Images International. In den aktuellen Abmahnungen, insbesondere für Getty Images International, sind die vom OLG Köln gerügten Formulierungen in der Unterlassungserklärung nicht mehr enthalten.

 Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*

Rechtsanwalt
* Master of Laws für Medienrecht 


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