Abmahnung von Waldorf Frommer wegen Urheberrechtsverletzung | Filesharing

Abmahnung von Waldorf Frommer wegen Urheberrechtsverletzung | Filesharing
15.09.2014459 Mal gelesen
Wieder wurde uns eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung zur Prüfung vorgelegt. Wie auch in zahlreichen anderen Fällen ist die Kanzlei Waldorf Frommer mit der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen, Schadenersatz und Anwaltskosten beauftragt.

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

Die Kanzlei Waldorf Frommer vertritt einige sehr bekannte Unternehmen aus der Medienbranche. Zu den bekanntesten Mandanten von Waldorf Frommer gehören z.B. die Sony Music Entertainment Germany GmbH, Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH, Tele München Fernseh GmbH Co Produktionsgesellschaft, Warner Bros. Entertainment GmbH, Studiocanal GmbH, Tandem Communications GmbH, Universum Film GmbH, Tiberius Film GmbH, Constantin Film Verleih GmbH, Verlagsgruppe Random House GmbH und Bastei Lübbe AG.

Die Kanzlei Waldorf Frommer spricht vor allem Abmahnungen wegen Musikalben, Filmen und TV-Serien (u.a. How I Met Your Mother, New Girl, The Simpsons, Family Guy, Sons of Anarchy, Modern Family, The Americans, Bones) aus. Während die Abmahnungen für die zuvor genannten Serien allesamt im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH erfolgen, werden seit Juli 2014 auch Abmahnungen im Namen der Warner Bros. Entertainment GmbH ausgesprochen, die sich auf bekannte Fernsehserien beziehen. Dazu gehören u.a. die Serien "The Big Bang Theory", "Supernatural", "Person of Interest", "Two and a Half Men" und "Shameless".

Im Normalfall werden 169,50 Euro bis 215,- Euro Anwaltskosten gefordert, dazu kommt noch Schadenersatz zwischen 300,- Euro und 600,- Euro. Der Betrag kann höher ausfallen, wenn die Abmahnung von Waldorf Frommer sich auf mehrere Werke bezieht.

Rechtlicher Hintergrund

Der Vorwurf aus einer urheberrechtlichen Abmahnung lautet immer darauf, dass über den Internetanschluss des Anschlussinhabers ein urheberrechtlich geschütztes Werk verbreitet worden sein soll. Es geht also in derartigen Abmahnungen nicht um den "Download" (also das Herunterladen) des Films, Musikalbums, Liedes Hörbuchs oder ebooks, sondern den unerlaubten "Upload" (also das Weitergeben) der Datei an andere Nutzer.

Nach derzeitiger Rechtslage besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für eine solche ermittelte Rechtsverletzung persönlich verantwortlich ist.

Es ist also zunächst unerheblich, ob der Anschlussinhaber tatsächlich persönlich verantwortlich ist. Aufgrund der Vermutung wird er jedenfalls zunächst als Täter angesehen und muss die Vermutung seiner Haftung entkräften.

Aus dieser Ausgangslage heraus resultieren die mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche: ein Unterlassungsanspruch und ein Zahlungsanspruch.

Auch wenn der Zahlungsanspruch hoch ausfällt, so ist er nicht der Hauptbestandteil der Abmahnung. Bedeutender ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch.

Anwaltskosten und Schadenersatz

Normalerweise werden mit einer Abmahnung immer Ansprüche auf Schadenersatz geltend gemacht. Daneben werden außerdem die angefallenen Anwaltskosten sowie ggf. Aufwendungen für die getätigten Ermittlungen und Auskunftverfahren beansprucht. Die Beträge können im Einzelfall durchaus mehrere hundert Euro erreichen. Oft wird ein pauschaler Vergleichsbetrag angeboten, durch dessen Zahlung die Ansprüche vollumfänglich erledigt werden können.

Grundsätzlich ist davon abzuraten, die geltend gemachten Ansprüche ohne anwaltliche Prüfung zu erfüllen. In welchem Umfang die Ansprüche bestehen ist immer eine Frage des Einzelfalls. Schadenersatz muss nur der Täter einer Rechtsverletzung leisten; Erstattungsansprüche hinsichtlich der angefallenen Anwaltskosten kommen hingegen auch bei einem sog. Störer in Betracht. Ob eine Täter- oder Störerhaftung tatsächlich gegeben ist, sollte aber durch einen erfahrenen Anwalt geprüft werden.

Unterlassungsanspruch: Originale und Modifizierte Unterlassungserklärung

Das Hauptaugenmerk liegt hingegen auf dem Unterlassungsanspruch. Dieser ist nämlich sowohl in rechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht deutlich im Vordergrund.

In rechtlicher Hinsicht gilt es zu beachten, dass die Unterlassungserklärung - egal in welcher Form diese abgegeben wird - grundsätzlich lebenslange Bindungswirkung entfaltet und im Falle eines Verstoßes auch eine Vertragsstrafe nach sich zieht.

Häufig werden Abmahnungen gleich Unterlassungserklärungen zur Unterzeichnung beigefügt. Sollte hingegen keine Unterlassungserklärung beigefügt sein, so schadet dies der Abmahnung zunächst einmal nicht.

Grundsätzlich sollte - sofern beigefügt - niemals die originale Unterlassungserklärung unterzeichnet werden, sondern allenfalls eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden.

Der Unterlassungsanspruch ist in jedem Fall derjenige Anspruch, der in rechtlicher Hinsicht auf lange Jahre hohe finanzielle Risiken in sich birgt. Vor diesem Hintergrund muss es immer erst einmal um diesen Anspruch gehen. Ob und wie der Anspruch zu erfüllen ist, muss dann immer im Einzelfall geklärt werden. Dabei sollte in jedem Fall anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.

Wie Sie weiter vorgehen sollten

Nach richtiger Einordnung des Zahlungsanspruches und des Unterlassungsanspruches kann damit begonnen werden, das Problem zu lösen.

  •     Nehmen Sie keinen Kontakt mit der Abmahnkanzlei auf
  •     Falls eine Unterlassungserklärung beigefügt war: geben Sie niemals die originale Unterlassungserklärung ab!
  •     Nehmen Sie die Abmahnung ernst: es bestehen Fristen, innerhalb derer gehandelt werden muss
  •     Notieren Sie die Fristen aus der Abmahnung
  •     Keine Reaktion ohne anwaltliche Beratung


Urheberrecht ist eine rechtliche Spezialmaterie - gerne helfen wir Ihnen auch in Ihrer Angelegenheit, diese einem wirtschaftlichen Ergebnis zuzuführen.

Weitere Informationen: http://www.abmahnblogger.de/waldorf-frommer/

Kontakt:

Rechtsanwalt Matthias Lederer
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