Abmahnung von Rechtsanwalt Rainer Munderloh im Auftrag der RGF Productions Limited

Abmahnung von Rechtsanwalt Rainer Munderloh im Auftrag der RGF Productions Limited
08.09.201443481 Mal gelesen
Derzeit hat die RGF Productions Limited den Rechtsanwalt Rainer Munderloh mit der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen beauftragt.

Zu den erhobenen Ansprüchen gehören wie üblich ein Unterlassungs- sowie diverse Zahlungs- und Schadenersatzansprüche. Die Abmahnung bezieht sich auf einen Pornofilm.

Die vorliegende Abmahnung

  • Abmahnende Kanzlei: Rechtsanwalt Rainer Munderloh
  • Rechteinhaber: RGF Productions Limited


Einige Erläuterungen zu Abmahnungen wegen der rechtswidrigen Nutzung von Tauschbörsen

Mit einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung in Tauschbörsen geht es immer darum, dass das genannte Werk unerlaubt über den Internetanschluss des Anschlussinhabers verbreitet worden sein soll.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung persönlich verantwortlich ist.

Diese Vermutungshaftung ist immer der Ausgangspunkt und es kommt nach Erhalt einer Abmahnung immer darauf an, ob eine Entkräftung möglich ist.

Die Vermutungshaftung führt sodann zu einem Anspruch auf Unterlassung und verschiedenen Zahlungsansprüchen.

Auch wenn der Zahlungsanspruch hoch ausfällt, so ist er nicht der Hauptbestandteil der Abmahnung. Kernbestandteil der Abmahnung ist vielmehr der Unterlassungsanspruch.

Zu den Zahlungsansprüchen

Normalerweise werden mit einer Abmahnung immer Ansprüche auf Schadenersatz geltend gemacht. Daneben werden außerdem die angefallenen Anwaltskosten sowie ggf. Aufwendungen für die getätigten Ermittlungen und Auskunftverfahren beansprucht. Die Beträge können im Einzelfall durchaus mehrere hundert Euro erreichen. Oft wird ein pauschaler Vergleichsbetrag angeboten, durch dessen Zahlung die Ansprüche vollumfänglich erledigt werden können.

Grundsätzlich ist davon abzuraten, die geltend gemachten Ansprüche ohne anwaltliche Prüfung zu erfüllen. In welchem Umfang die Ansprüche bestehen ist immer eine Frage des Einzelfalls. Schadenersatz muss nur der Täter einer Rechtsverletzung leisten; Erstattungsansprüche hinsichtlich der angefallenen Anwaltskosten kommen hingegen auch bei einem sog. Störer in Betracht. Ob eine Täter- oder Störerhaftung tatsächlich gegeben ist, sollte aber durch einen erfahrenen Anwalt geprüft werden.

Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

Mit dem Schreiben wird zugleich ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht, der in jedem Fall als Hauptbestandteil der Abmahnung angesehen werden muss. Tatsächlich sind die rechtlichen Wirkungen von Unterlassungsansprüchen sowohl in rechtlicher als auch finanzieller Hinsicht viel weiter.

In rechtlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der Unterlassungsanspruch auf Abgabe einer - grundsätzlich lebenslang bindenden - Unterlassungserklärung gerichtet ist, wobei bei einem Verstoß auch eine Vertragsstrafe fällig würde.

Es kann sein, dass dem Schreiben bereits eine Unterlassungserklärung als Vordruck beiliegt. Einige Kanzleien verzichten jedoch bewusst darauf, ein Muster zu übersenden.

Grundsätzlich gilt, dass bei Bestehen der Unterlassungsansprüche immer eine eigene Erklärung verwendet werden sollte.

Der Unterlassungsanspruch ist in jedem Fall derjenige Anspruch, der in rechtlicher Hinsicht auf lange Jahre hohe finanzielle Risiken in sich birgt. Vor diesem Hintergrund muss es immer erst einmal um diesen Anspruch gehen. Ob und wie der Anspruch zu erfüllen ist, muss dann immer im Einzelfall geklärt werden. Dabei sollte in jedem Fall anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.

Insbesondere: die vorliegende Abmahnung von Rechtsanwalt Rainer Munderloh im Auftrag der RGF Productions Limited wegen "Private Teens 2 - Amateur Teenie Abenteuer"

Als Anwalt ist man es durchaus gewöhnt, über die mit Abmahnungen geltend gemachten Ansprüche zu streiten. Allerdings kommt es selten vor, dass urheberrechtliche Abmahnungen wegen Filesharing so viele Fragen aufwerfen wie die vorliegende.

Es kann wohl durchaus als befremdlich bezeichnet werden, dass in dem Abmahnschreiben die Rechtsprechung des BGH seit 2010 (!) keinerlei Erwähnung findet, und zwar weder BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 - Sommer unseres Lebens, BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 - Morpheus noch BGH, Urteil vom 8. 1. 2014 - I ZR 169/12 - BearShare; gleichzeitig aber auf die alte Rechtslage vor dem 09.10.2013 verwiesen wird. So findet sich in dem Abmahnschreiben u.a. ein Hinweis darauf, dass die Deckelung nach § 97a Abs. 2 UrhG nicht greife. Gemeint ist damit die sog. 100-Euro-Deckelung, die aber mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken abgeschafft wurde und nun schon fast ein Jahr keine Geltung mehr entfaltet.

Hier drängt sich der Verdacht auf, dass es sich bei der Abmahnung um einen bloßen Serienbrief handelt, der keinerlei anwaltliche Prüfung erfahren hat oder in dem die Rechtslage völlig unzutreffend bewertet wurde.

Tatsächlich ist das aber für den abgemahnten Anschlussinhaber nicht unbedingt ein Problem: hier kann sich tatsächlich ein eigener Anspruch auf Schadenersatz aus § 97a Abs. 4 UrhG ergeben.

Insgesamt lässt sich bei Abmahnungen wie der vorliegenden jedenfalls festhalten: die bloße Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung nach Schema F dürfte sich als grober Fehler darstellen.

Handeln Sie daher auf keinen Fall übereilt, sondern nehmen Sie in jedem Fall die Hilfe eines erfahrenen Anwalts in Anspruch.

Wie Sie weiter vorgehen sollten

Handeln Sie auf keinen Fall vorschnell - Stress oder Angst nach Erhalt der Abmahnung sind die schlechtesten Ratgeber.

  •     Keinen Kontakt mit der Abmahnkanzlei aufnehmen
  •     Sofern eine Unterlassungserklärung beigefügt war: geben Sie in keinem Fall die originale Unterlassungserklärung ab!
  •     Ermitteln Sie die gesetzten Fristen
  •     Lassen Sie sich von einem Anwalt beraten


Aufgrund der mehrjährigen Erfahrung im Bereich Tauschbörsen-Abmahnungen raten wir grundsätzlich dazu, nur nach anwaltlicher Beratung auf das Abmahnscheeiben zu reagieren. Andernfalls geht der betroffene Anschlussinhaber unnötige Risiken ein.


Kontakt:

Rechtsanwalt Matthias Lederer
Fürstendamm 7
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