Abmahnung Tauschbörse: Wenn die IP-Adresse fehlerhaft zugeordnet ist, Gericht zweifelt IP-Adressen-Ermittlung für Filesharing-Abmahnung an, aktuelles Urteil des OLG Köln, Rechtsanwältin Wienen informiert

Abmahnung Filesharing
02.03.20112046 Mal gelesen
In Abmahnungen wegen illegaler Tauschbörsen-Nutzung (Filesharing) wird regelmäßig auf die IP-Adressen-Zuordnung verwiesen. Dass bei begründeten Zweifeln daran Gegenwehr erfolgreich sein kann, zeigt ein Urteil des OLG Köln: Eine neue Waffe im Kampf gegen Abmahnindustrie & Tauschbörsenhaie.

Immer wieder einmal gibt es Streit über die IP-Nummern-Zuordnung, auf die sich Tauschbörsen-Abmahnungen berufen. Das Oberlandesgericht Köln hat nun in seinem Beschluss vom 10. Februar 2011, 6 W 5/11, über die Beschwerde gegen eines wegen Filesharings/Urheberrechtsverletzung Abgemahnten entschieden, die dieser gegen die Auskunft zur Verbindungsdatenermittlung eingelegt hatte.

Anordnung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG

Der Beschwerdeführer ging gegen die Anordnung vor, die gemäß § 101 Abs. 9 UrhG beim Landgericht köln erwirkt worden war. Auf der Basis der Anordnung hatte ein Internetprovider Auskunft über 33 IP-Adressen erteilt, von der aus angeblich im Zeitraum vom 12.6.2010 bis 15.6.2010 ein Film im Internet zum Herunterladen angeboten worden sein sollte. Der Auskunft des Providers nach sollte nach der Behauptung der Antragstellerin die IP-Adresse zu dem danach genannten Zeitraum dem Beschwerdeführers zugeordnet gewesen sein. Darauf war der Beschwerdeführer von der Antragstellerin abgemahnt worden.

Zweifel an der fehlerfreien Ermittlung der IP-Adresse

Der Abgemahnte allerdings bezweifelte, dass die IP-Adresse fehlerfrei ermittelt wurde. Denn angeblich sollte er über drei Tage hinweg mehrfach der gleichen IP-Adresse zugeordnet worden sein. Das OLG Köln entschied: Die angeblich wiederholte gleiche, dynamische IP-Adressen-Zuordnung über drei Tage hinweg begründete erhebliche Zweifel an der zutreffenden IP-Adressen-Ermittlung. Dann aber fehlt eine offensichtliche Rechtsverletzung gemäß § 101 Abs. 2 UrhG.

Der Hintergrund besteht darin: Üblicherweise trennen viele Provider spätestens nach 24 Stunden die Verbindung zwischen Anschussinhaber und Internet. Nach dieser Zwangstrennung - oder auch nach der Trennung der Verbindung zum Internet durch den Anschlussinhaber selbst - kann man davon ausgehen, dass der Anschlussinhaber grundsätzlich eine neue IP-Adresse erhält. Dass die gleiche IP-Adresse mehrfach zugeordnet wird, ist dagegen höchst unwahrscheinlich. Das sprach nach Ansicht des Gerichst vielmehr für Fehler bei der IP-Adressen- Ermittlung, bzw. deren fehlerhafte Erfassung oder Übermittlung.

Eidesstattliche Versicherung und Sachverständigengutachten

Dass der Geschäftsführer des ermitteltenden Unternehmens eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt und darin erklärt hatte, die zu der IP-Adressen-Ermittlung eingesetzte Software arbeite sehr zuverlässig, reichte dem Gericht nicht aus. Das sei nur eine pauschale Behauptung.

 Zwar würde aus dem Sachverständigengutachten folgen, dass mit der Software grundsätzlich Rechtsverletzungen ermittelt werden können. Es seien darin jedoch keine Dokumentationen zur Funktionsweise der Software enthalten. In wiefern die Software überprüft werde, und inwiefern Falschermittlungen ausgeschlossen seien, ergäbe sich nicht aus dem Gutachten.

Das Urteil zeigt einen von diversen Ansatzpunkten, um sich gegen eine Abmahnung zu verteidigen. Eine Analyse des Einzelfalls unter Einbeziehung aktueller Rechtsprechung durch anwaltliche Beratung und Vertretung ist grundsätzlich die beste Möglichkeit, um angemessen auf eine Abmahnung zu reagieren.

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne an die Anwaltskanzlei Wienen unter folgender Telefonnummer wenden:

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Rechtsanwältin und Wirtschaftsmediatorin Amrei Viola Wienen
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