Abmahnung Sky: Abmahnung des privaten Smartcard-Inhabers für die Verwendung der Smartcard in Gastwirtschaft

Abmahnung Sky: Abmahnung des privaten Smartcard-Inhabers für die Verwendung der Smartcard in Gastwirtschaft
09.10.2014386 Mal gelesen
In der 41. Kalenderwoche wurde uns im Rahmen einer Anfrage durch einen Betroffenen eine neue Form der Abmahnung der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG vorgelegt.

Die Abmahnung datiert auf den 02.10.2014.

 

Wie wir bereits in zahlreichen Fällen berichtet haben, werden wir immer wieder mit Fällen betraut, in denen Kneipeninhabern, Gastronomieeinrichtungen oder Vereinsheimen vorgeworfen wird, dass das Programm der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG, insbesondere Fußballbundesliga-Spiele, ohne entsprechendes Gastro-Abonnement der Öffentlichkeit zugänglich gemacht zu haben.

 

Häufig sind in diesen Konstellationen diejenigen Fälle anzutreffen, in denen eine private Smartcard verwendet wird, um das Programm von Sky zu empfangen.

 

Ohne gewerblichen Abonnementvertrag stellt dies eindeutig eine Urheberrechtsverletzung zu Lasten der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG dar.

 

Die uns nunmehr vorliegende Abmahnung bewegt sich in einer anderen Dimension.

 

Ausweislich des uns vorliegenden Abmahnschreibens ist nunmehr nicht nur der Inhaber der Gastronomieeinrichtung Adressat von urheberrechtlichen Unterlassungsansprüchen, sondern auch derjenige, der die entsprechende Karte zur Verfügung stellt.

 

In der Abmahnung heißt es, dass man in einer bestimmten Betriebsstätte mit Hilfe einer Minifernbedienung, einer sogenannten "FOB", festgestellt habe, dass das Programm mit einer bestimmten Smartcard, ermittelt anhand der Smartcard-Nummer, öffentlich zugänglich gemacht wurde.

 

Nach Abschluss eines Abonnementvertrages mit Sky erhalte jeder Abonnent für den Programmempfang für die Laufzeit des Abonnements eine Smartcard mit Smartcard-Nummer. Anhand der ermittelten Smartcard-Nummer konnte der entsprechende Privatvertrag zugeordnet werden.

 

Aufgrund der allgemeinen Vertragsbedingungen sei die Verwendung nur im Bereich einer privaten Nutzung erlaubt. Der Abonnent sei insbesondere nicht berechtigt, jegliche Inhalte der Sky-Programmangebote sowie Zusatzdienste öffentlich vorzuführen oder zugänglich zu machen. Eine öffentliche Ausstrahlung mittels einer Smartcard aus einem Privatkundenvertrag sei somit vertragswidrig.

 

In der uns vorliegenden Abmahnung wird neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung von dem Adressaten ein Betrag in Höhe von insgesamt ca. 4.500,00 € gefordert.

 

Soweit es der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG nunmehr tatsächlich möglich ist, auch die entsprechenden Smartcard-Besitzer in der klassischen Gastronomie-Konstellation ausfindig zu machen, drohen doppelte Abmahnungen und zwar einmal an den Betriebstätteninhaber - wie bisher - sowie an den privaten Smartcardbesitzer.

Da wir bisher noch nicht davon ausgegangen sind, dass eine solche Vorgehensweise technisch bei den Kontrollen auch möglich ist, waren wir bei Vorlage der Abmahnung mehr als nur erstaunt.

 

Ob die Ansprüche berechtigt sind oder nicht, hängt wie immer von Einzelfall ab. Insbesondere sollten hier die allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die genaue Einzelfallkonstellation einer konkreten Prüfung unterzogen werden.

 

Wir stehen Ihnen hierzu bundesweit mit unserer Erfahrung zur Verfügung, da wir bereits bundesweit Gaststättenbetreiber, Gastronomieeinrichtungen sowie Vereinsheime vertreten haben.

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, eine einstweilige Verfügung oder Klage erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mitunserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

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Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

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