Abmahnung Nutzer von Internettauschbörsen durch Schindler Boltze, U+C, Schutt Waetke, Kornmeier etc.: Mitstörerhaftung des Anschlussinhabers bei offenen WLAN möglich

Abmahnung Filesharing
30.07.2009809 Mal gelesen

Wie das Hamburger Landgericht mit Urteil vom 15.07.2008 ( Az. 310 O 144/08) entschied nun auch das Landgericht Düsseldorf (Urt.v. 16.07.2008, Az. 12 O 195/08), das eine Mitstörerhaftung bei offenen WLAN-Zugängen bestehe, wenn zumutbare Kontrollpflichten unterlassen würden.

Es reiche nicht aus zu deklarieren, dass der Computer selbst nicht die erforderliche Software besäße, um sich in das Netzwerk einzuloggen. Mit dem Internetzugang habe der Anschlussinhaber bereits eine Gefahrenquelle geschaffen, über die sich Dritte in das unverschlüsselte WLAN-Netz einloggen können. Hierin sei die Schuld des Angeklagten zu sehen, da es ihm zumutbar gewesen wäre, erforderliche Standardmaßnahmen zur Verschlüsselung des Netzwerks zu ergreifen, ansonsten verschaffe er nämlich objektiv Dritten die Möglichkeit, sich hinter seiner Person zu verstecken und im Schutze der von ihm geschaffenen Anonymität ohne Angst vor Entdeckung ungestraft Urheberrechtsverletzungen begehen zu können.

 

Links:

www.die-abmahnung.info

www.ggr-rechtsanwaelte.de

www.ggr-law.com